Kaarst Abwasser-Kanäle: Stadt entlastet Hauseigentümer

Kaarst · Jetzt ist es amtlich: Kosten für undichte Verknüpfungsstellen zu öffentlichen Leitungen werden künftig über Gebühren finanziert.

Hauseigentümer in Kaarst können aufatmen: Für die Kosten von undichten Verknüpfungsstellen zu öffentlichen Abwasserleitungen - dort, wo am häufigsten Schäden auftreten - kommt künftig die Allgemeinheit auf. Der Stadtrat hat jetzt eine neue Entwässerungssatzung beschlossen, in der die Verantwortungsbereiche neu geregelt sind.

Zur öffentlichen Abwasseranlage gehört demnach jetzt auch die unmittelbare Einbindungsstelle - also die Öffnung - am öffentlichen Hauptkanal. Für Anschlussstutzen, Abzweige, T-Stücke, Sattelstücke oder sonstige Anschlussform-Rohrstücke, die in die Einbindungsstelle am öffentlichen Hauptkanal beziehungsweise der öffentlichen Abwasseranlage einmünden, gilt das allerdings nicht.

"Sie gehören zur privaten Grundstücksanschlussleitung, die wiederum kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist", sagt die Technische Beigeordnete Sigrid Burkhart. Das bedeutet: Die Sanierung der privaten Anschlussleitungen bis auf den direkten Anschlusspunkt an das öffentliche Kanalnetz muss auch in Zukunft von den privaten Eigentümern getragen werden. Eine Entlastung bedeutet die neue Regelung für sie aber dennoch. Eigentlich hätte der Stadtrat diese auch schon Anfang Mai beschließen sollen, wegen bestehender Rechtsunsicherheiten wurde aber zunächst der Städte- und Gemeindebund befragt. Der erarbeitete eine Mustersatzung und stellte sie der Stadt zur Verfügung.

Hinter der Satzungsneufassung steht eine Änderung des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Novellierung entzog auch der Satzung der Stadt Kaarst zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung die Gesetzesgrundlage. Die Satzung wurde deshalb bereits im April 2013 außer Vollzug gesetzt. Was die Zustands- und Funktions- beziehungsweise Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen betrifft, gilt in Kaarst fortan Folgendes: Bei einem Neubau oder bei wesentlichen Änderungen muss der Eigentümer unverzüglich eine Erstprüfung vornehmen. Ansonsten differenziert die Pflicht zwischen Abwasseranlagen innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten. Außerhalb gibt es keine Fristenregelung für das Abführen von häuslichem Abwasser mehr, für gewerbliche Anlagen muss bis 31. Dezember 2020 eine Erstprüfung stattfinden.

Innerhalb von Wasserschutzgebieten - und das trifft für einen großen Teil des Kaarster Stadtgebiets zu - ist jetzt eine Erstprüfung bis 31. Dezember dieses Jahres, bei Errichtung der Abwasserleitungen vor 1965 (privat) beziehungsweise 1990 (gewerblich), erforderlich. Bei späterer Errichtung läuft die Frist ebenfalls bis Ende 2020. Eine Staffelung nach Straßenzügen gibt es nicht mehr. Allerdings kann es vorkommen, dass die Grenze eines Wasserschutzgebiets eine Straße sozusagen aufteilt. In diesen Fällen, heißt es, wolle die Stadt offensiv informieren. Wiederholt werden müssen die Prüfungen im Wasserschutzgebiet alle 30 (privat) beziehungsweise alle fünf bis 20 Jahre (gewerblich).

(NGZ)
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