Jüchen Ehrenamtler suchen in Jüchen Wohnungen für Flüchtlinge

Jüchen · Ehrenamtler helfen Flüchtlingen in Jüchen immer öfter bei der Wohnungssuche. Deshalb bekommen Vermieter auf ihre Annoncen auch immer häufiger Anrufe von ehrenamtlichen Flüchtlingshelfern. Vor allem alleinstehenden Flüchtlingen falle es im Moment sehr schwer, eine entsprechende Wohnung zu finden, berichtet Rolf Heimann, Sprecher des Asylkreises Hochneukirch. Er bittet in Absprache mit der Gemeindeverwaltung, freie Mietwohnungen im Sozialamt (Telefon 0216 9155500) zu melden.

Heimann verdeutlicht: "Sobald die Flüchtlinge einen anerkannten Asylstatus haben, müssen sie die Unterkünfte der Gemeinde verlassen und sich eine eigene Wohnung suchen. Bis sie nach Teilnahme an einem Integrationskursus und erfolgreicher Arbeitssuche selbst Geld verdienen, wird die Miete dann in einem sehr begrenzten Rahmen vom Jobcenter getragen." Das sei für Vermieter eine gesicherte Einkunftsmöglichkeit, sagt Heimann.

Für Vermieter ist es wichtig zu wissen, dass es feste Mietsätze gibt, an die sich die Gemeinde hält, damit die Flüchtlinge diese Mieten bei entsprechendem eigenen Einkommen später auch selbst übernehmen könnten. Die Mietkosten der Unterkunft werden (zunächst) zumeist vom Amt übernommen, allerdings nur, wenn sie angemessen sind. Vermieter können gemäß der Tabelle des Sozialamtes folgende Sätze für Flüchtlingswohnungen erhalten: Für eine 50-Quadratmeter-Wohnung, die mit einer Person belegt ist, werden 389 Euro vom Jobcenter übernommen. Bei 65 Quadratmetern für zwei Personen werden 460,85 Euro, bei 80 Quadratmetern für drei Bewohner 545,60 Euro gezahlt. Nimmt ein Vermieter in Jüchen fünf Flüchtlinge in eine 110 Quadratmeter große Wohnung auf, dann liegt die Obergrenze für eine angemessene Miete laut Sozialamt bei 777,70 Euro.

Die Ehrenamtler sind vom Sozialamt informiert worden, dass sie Kontakte zu Vermietern oder auch zu Maklern herstellen sollen. Dabei sollen die Helfer die Vermieter über die Mietobergrenzen aufklären. Vor Abschluss des Mietvertrages muss unbedingt die Zusicherung der Kostenübernahme vom SGB II-Träger oder SGB XII-Träger vorliegen.

(NGZ)
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