Hückeswagen Wenn's im Urlaub mit dem Auto krachen sollte

Hückeswagen · Viele sind jetzt mit dem Auto im Urlaub unterwegs. Doch nach Schätzungen sind jedes Jahr etwa 150.000 deutsche Autofahrer im Ausland in einen Unfall verwickelt. Dann sind meist nicht nur die weiteren Urlaubspläne Makulatur, sondern die Unfallopfer müssen sich noch in einer fremden Sprache mit versicherungstechnischem Hickhack und der Schadensregulierung herumschlagen.

 Bei Unfällen im Ausland sollte generell die Polizei alarmiert, aber auf keinen Fall ein unüberlegtes Schuldbekenntnis abgelegt werden.

Bei Unfällen im Ausland sollte generell die Polizei alarmiert, aber auf keinen Fall ein unüberlegtes Schuldbekenntnis abgelegt werden.

Foto: Pixabay

"Grundsätzlich empfiehlt es sich in osteuropäischen Ländern wie Polen, der Slowakei und Tschechien, die Polizei zu alarmieren, weil häufig das polizeiliche Unfallprotokoll als Grundlage für Regulierung genommen wird", sagt Karl-Jürgen Huhn, Sprecher des Bezirks Bergisch-Land im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).

Der Leiter der Provinzial-Geschäftsstelle vom Etapler Platz rät zudem: "Man sollte sich auch eine Protokoll-Durchschrift geben lassen und auf keinen Fall ein unüberlegtes Schuldanerkenntnis - noch dazu in einer fremden Sprache - abgeben." Das schmälere die Chancen auf einen Schadensersatzanspruch gegenüber der ausländischen Versicherung drastisch.

Ist man selbst verletzt worden, sei es ratsam, zeitnah einen Arzt im Reiseland aufzusuchen und sich ein Attest ausstellen zu lassen. "Das könnte später Grundlage für einen Anspruch auf Schmerzensgeld sein", betont Huhn. Bevor die Polizei am Unfallort eintrifft, sollte man Dokumentationsfotos von der Unfallstelle anfertigen, Zeugenadressen aufnehmen und schon mal gemeinsam mit dem Unfallgegner ein Unfallprotokoll ausfüllen.

Sinnvoll ist es dabei, einen zweisprachigen "Europäischen Unfallbericht" zu verwenden, der im Internet für das jeweilige Reiseland kostenfrei heruntergeladen werden kann. "Außerdem empfiehlt es sich, nach der ,Grünen Karte' des Unfallgegners zu fragen, die als internationaler Versicherungsnachweis gilt", rät Huhn.

Auch die Investition von paar Euro für einen Anruf nach Deutschland lohnt: Der Zentralruf der deutschen Autoversicherer ist zu erreichen unter Tel. 0049 40 300330300. Anhand des Kfz-Kennzeichens erfährt der Autofahrer, welche Versicherung des Unfallgegners zuständig ist und welche Verhaltensweisen - etwa eine Unfallbegutachtung - diese nun verlangt.

Die Regulierung von Unfällen im Ausland dauert meistens länger als hierzulande. Denn dafür müssen erst Unfalldokumente und eventuell Sachverständigen-Gutachten geprüft und übersetzt werden. Zwar gilt hier eine Frist von drei Monaten. "Doch diese beginnt erst, wenn dem Beauftragten alle erforderlichen Unterlagen vorliegen", informiert Huhn. "Damit man wegen der Sprachprobleme und der Unkenntnis der Rechtsgepflogenheiten im Unfallland seine eigene Rechtsposition nicht unwissentlich schmälert, empfiehlt es sich daher, einen mit dem Recht im Unfallland vertrauten Rechtsanwalt zu beauftragen." Die meisten Rechtsschutzversicherer übernähmen dafür nach Rücksprache die Kosten. Einige inländische Kfz-Versicherungen bieten als Zusatzleistung zur bestehenden Versicherung für einen zweistelligen Betrag im Jahr einen "Auslandsfahrtenschutz" an. Dieser leistet Schadensersatz für Personen- und Sachschäden nach deutschem Recht in einer vertraglich geregelten Höhe von der eigenen Versicherung. Bei Detailfragen helfen die Versicherungskaufleute. Weitere Informationen gibt es im Internet. www.verkehrsopferhilfe.de

(büba)
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