Hückeswagen Hoverboards öffentlich nicht erlaubt

Hückeswagen · Weil sie schneller als sechs Stundenkilometer fahren, sind die elektrisch betriebenen Rollbretter ohne Lenkstange, auf denen der Fahrer steht, zulassungspflichtig. Als Spielzeug für Kinder sind die Geräte nicht geeignet, teilt die Polizei mit.

 Mit so einem Hoverboard dürfen auch Wermelskirchener unterwegs sein, aber nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern nur auf einem privaten Gelände oder in einer großen Halle.

Mit so einem Hoverboard dürfen auch Wermelskirchener unterwegs sein, aber nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern nur auf einem privaten Gelände oder in einer großen Halle.

Foto: AP/Reed Saxon

Es sieht fast schon ein bisschen futuristisch aus, wenn Personen wie schwebend auf einem Hoverboard unterwegs sind. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes selbststabilisierendes Fahrzeug - ein elektrisch betriebenes Rollbrett ohne Lenkstange, auf dem der Fahrer steht. Gesteuert wird das Board über Gewichtsverlagerung und die Fußstellung des Fahrers. Auch in Hückeswagen sind die Boards immer mal wieder im Einsatz - und viele Bürger fragen sich, ob das denn überhaupt im Straßenverkehr erlaubt ist.

Laut Polizeipressesprecher Michael Tietze sind Hoverboards zulassungspflichtig, weil sie schneller als sechs Stundenkilometer fahren. Gegen das grenzenlose Fahren auf Straßen und Bürgersteigen spreche die Straßenverkehrsordnung. "Wer auf einem privaten Gelände, einem großen Parkplatz, auf einem Schulhof oder in einer großen Halle mit dem Board fährt, bekommt keine Probleme, sobald es aber in den öffentlichen Verkehrsraum auf Gehwege oder Straßen geht, muss das Board zugelassen und versichert sein", sagt Tietze.

Es sei denn, es gebe irgendwann mal Ausnahmen von diesem geltenden Recht. So hat das Amtsgericht Düsseldorf in einer rechtlichen Einstufung eines Hoverboards festgestellt, dass es sich dabei um ein "zulassungs-, fahrerlaubnis- und versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug" handelt. Mithin müssen Fahrer eines Hoverboards eigentlich auch einen Führerschein besitzen. Da es aber noch keine Klassifizierung gibt, gibt es auch noch keinen Führerschein, der Hoverboards beinhaltet.

Hückeswagen: Hoverboards öffentlich nicht erlaubt
Foto: obk

Wer Hoverboards trotzdem im öffentlichen Raum nutzt, begeht nach Angaben von Experten der ARAG-Versicherung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von 70 Euro und einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei bestraft wird. Michael Tietze verweist auf die rechtlichen Grundlagen, die besagen, dass Bremsen, Beleuchtung und Spiegel für eine Zulassung im öffentlichen Verkehr erfüllt werden müssen, bauartbedingt aber nicht umsetzbar sind.

"Auch eine Pflichtversicherung wird derzeit noch nicht angeboten, sie werden niemanden finden, der ihr Hoverboard versichert", sagt der Polizeisprecher. Da so ein E-Board locker 15 bis 20 km/h fahren könne, sei es auch als Spielzeug für Kinder denkbar ungeeignet. Unbestritten ist also, dass Hoverboards für den öffentlichen Raum zugelassen werden müssen. "Problem ist nur, dass es da noch überhaupt keine Richtlinien gibt, das heißt, sie werden keine Zulassungsstelle finden", sagt Tietze. Um aber ein E-Board offiziell führen zu dürfen, braucht der Fahrer eine Betriebserlaubnis.

Geklärt ist bislang demnach eigentlich nur, dass man es nicht öffentlich fahren darf. "Die Einordnung als Kraftfahrzeug ist das Problem, weil ein Motor vorhanden ist", sagt Tietze. Ausnahmen gelten laut Gesetz zum Beispiel für Segways, für die es spezielle Regelungen gibt, die Hoverboards noch nicht haben. Segways zum Beispiel dürfen bis zu einer Geschwindigkeit von 15 km/h für den Mofaführerschein zugelassen werden.

(RP)
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