Kreis Mettmann Tipps von Steuerprofis: Ferienjobs richtig abrechnen

Kreis Mettmann · Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von 900 Euro gibt's Freibeträge. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit maximal 70 Arbeitstage umfasst.

Ferienzeit - Zeit, sein Taschengeld aufzubessern. Doch auch für Ferienjobs gilt, dass der Arbeitslohn versteuert werden muss. Ob und wie viel Steuern fällig werden, hängt davon ab, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt. Das erklärt der Bund der Steuerzahler. Am einfachsten ist es, wenn der Ferienjobber dem Arbeitgeber seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. In diesem Fall können die so genannten ELStAM-Daten des Schülers abgerufen und es kann der Lohnsteuerabzug wie bei einem Arbeitnehmer vorgenommen werden. Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von 900 Euro wirken entsprechende Freibeträge. Für Schüler, die nur in den Sommerferien arbeiten, werden zudem keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung fällig.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfasst. Aber aufgepasst: Hat der Schüler bereits früher im gleichen Jahr gejobbt, so wird diese Beschäftigungsdauer berücksichtigt. Werden dabei die 70 Tage bzw. drei Monate überschritten, gilt die Versicherungsfreiheit nicht mehr.

Auch Ferienjobs, die zwischen Beendigung der Schule und Beginn einer Berufsausbildung ausgeübt werden, sind versicherungspflichtig. Eine Alternative ist ein Minijob. Hier darf der Schüler maximal 450 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Variante zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben von rund 30 Prozent. Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen ist zudem eine pauschale Lohnbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 Prozent möglich.

(RP)
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