Hilden/Haan Kartenmissbrauch: Gericht stärkt Verbraucher

Hilden/Haan · Die Bank muss beweisen, dass Geld mit der Originalkarte am Automaten abgehoben wurde.

Bequem, aber nicht ohne Risiko: Bank- und Kreditkarten locken Gauner an. Sie stehlen die Plastikstücke oder spähen mit allerlei raffinierten Tricks die zum Abheben erforderlichen Daten aus. Beispiel: So wurden in einer Nacht an verschiedenen Geldautomaten sechsmal jeweils 500 Euro abgehoben. Dies geschah mit der persönlichen Geheimzahl des Kunden. Deshalb schien das Ergebnis zunächst klar: Der Kunde hat seine Pflicht zur Sorgfalt, nämlich Karte und PIN separat aufzubewahren, verletzt und müsse deshalb für den Schaden aufkommen.

Das sieht der Bundesgerichtshof (BGH) anders, berichtet die Verbraucherzentrale NRW. Nach dessen Urteil vom 29. 11. 2011 (Az.: XI ZR 370/10) zu missbräuchlichen Abhebungen müssen die Banken beweisen, dass das Geld mithilfe der Originalkarte aus dem Automaten gezogen worden ist. Denn nur dann könne davon ausgegangen werden, dass der Kunde Karte und Geheimnummer fahrlässig gemeinsam aufbewahrt habe.

Ist an einem Automaten Geld mit Karte und PIN abgehoben worden, so hatte der BGH in seiner bisherigen Rechtsprechung vermutet, dass der Kunde Karte und PIN zusammen aufbewahrt habe - Juristen sprechen vom so genannten Anscheinsbeweis. Ein solch besonders unvorsichtiges Verhalten führt dazu, dass der Kunde seinen Schaden selbst tragen muss. Bankkunden mussten diese Vermutung vor Gericht widerlegen, was ihnen oft nicht gelang. Im jetzt vorliegenden Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung verfeinert. Das gemeinsame Aufbewahren von Karte und PIN könne nur dann vermutet werden, wenn bei der Abhebung die Originalkarte verwendet worden sei. Das müsse die Bank erst einmal beweisen. Sei das Geld dagegen mit PIN und Kartenkopie abgehoben worden, so könne das gemeinsame Aufbewahren nicht einfach vermutet werden. Es sei beispielsweise auch denkbar, dass Kriminelle durch Skimming an die PIN gelangt seien, der Kunde also gar nichts für das Ausspähen der PIN könne.

Die Verbraucherzentrale fordert weiterhin eine klare gesetzliche Regelung, die der Bank in jedem Fall die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden auferlegt. Denn die Folgen eines solchen besonders unvorsichtigen Verhaltens sind hart: der Bankkunde muss den gesamten Schaden durch missbräuchliche Abbuchungen selbst tragen. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen - dem Kleingedruckten - hatte die Bank auch festgelegt, dass der Kunde selbst für alle Abhebungen bis zum Eintreffen der Verlustmeldung nur mit 50 Euro haftet. Der BGH legte diese Klausel so aus, dass sie auch gilt, wenn der Kunde seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Das bedeutet: Selbst wenn er schuldhaft gehandelt, also Karte und PIN zusammen aufbewahrt hat, muss er lediglich 50 Euro selbst tragen.

(cis)
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