Reinhard Spiecker Illegale Waffen kann man jetzt straffrei abgeben

Hilden · Der Gesetzgeber räumt eine Jahresfrist ein und erlässt neue Bestimmungen zur Aufbewahrung angemeldeter Waffen.

 Bei Reinhard Spiecker kann man Waffen abgeben.

Bei Reinhard Spiecker kann man Waffen abgeben.

Foto: Achim Blazy

METTMANN (RP) Der Bund hat das Waffengesetz zum 6. Juli 2017 geändert. Weil sowohl legale als auch bislang illegale Waffenbesitzer davon betroffen sind, hat die RP nachgefragt - bei Reinhard Spiecker, dem Leiter der Waffenrechtsstelle bei der Kreispolizei.

Herr Spiecker, Besitzer von nicht angemeldeten Waffen machen sich doch bisher schlicht strafbar. Was ändert sich daran?

Reinhard Spiecker Grundsätzlich nichts. Aber: Zum zweiten Mal nach 2009 bekommen die Besitzer von illegalen Waffen oder Munition die Chance, diese straffrei bei der Polizei abgeben zu können. Dies gilt für den Zeitraum von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Der Stichtag war der 6. Juli 2017. Bis zum 1. Juli 2018 können Faustfeuerwaffen und Gewehre sowie Munition bei uns abgegeben werden, für die man eigentlich eine Erlaubnis braucht. Wo genau können diese Waffen und diese Munition abgegeben werden?

Spiecker Besitzer können diese auf direktem Weg zur nächstgelegenen Polizeidienststelle oder auf direktem Weg zur Waffenbehörde bei der Kreispolizei am Adalbert-Bach-Platz 1 in Mettmann bringen. Schon im Interesse der eigenen Sicherheit betone ich nochmal ausdrücklich: "auf direktem Weg". Wer auf irgendwelchen Umwegen mit illegalen Waffen erwischt werden sollte, muss mit einer Anzeige rechnen.

Warum gibt es diese zeitlich befristete Befreiung von einer Strafverfolgung?

spiecker Die Sicherheitsbehörden gehen davon aus, auf diese Weise die Zahl illegaler Waffen und Munition zu reduzieren und diese durch Vernichtung für alle Zeiten unschädlich zu machen. Manch einer hat vielleicht eine illegale Waffe auf dem Dachboden liegen. Nun ist die seltene Gelegenheit, sich straffrei von solch unliebsamen Hinterlassenschaften zu trennen.

2009 konnte man noch Waffen und Munition jemandem mit Erwerbsberechtigung überlassen...

Spiecker ... das geht dieses Mal nicht. Nochmals: Die Waffen werden abgegeben und vernichtet. 2009 kamen so knapp 2000 Waffen innerhalb eines halben Jahres zusammen, die meisten davon am Ende der Frist. Dieses Mal ist ein ganzes Jahr Zeit, sich davon zu trennen. Was ändert sich bei den Aufbewahrungsbestimmungen für Besitzer, die ihre Waffen ordnungsgemäß bei der Polizei angemeldet haben?

Spiecker Im Kreis Mettmann sind das immerhin mehr als 7500 Menschen, die mehr als 25.000 Waffen legal im Besitz haben. Wir leben hier in einem ländlich geprägten Raum. Ein großer Teil davon sind sogenannte Altbesitzer von Waffen sowie Sportschützen und Jäger. Ganz grundsätzlich: Ihnen werden schwerere und stabilere Waffenschränke als bisher vorgeschrieben. Das Sicherheitsniveau wird dadurch angehoben und an aktuelle technische Standards angepasst. So soll es verhindert oder wenigstens erschwert werden, dass Waffen oder Munition in unbefugte Hände geraten. Allerdings gibt es einen Bestandsschutz.

Was bedeutet das?

Spiecker Die meisten Waffenbesitzer müssen sich keine neuen Waffenschränke zulegen. Denn die Besitzstandswahrung gilt für Waffenschränke, die am 6. Juli 2017 den bis dahin geltenden Vorschriften entsprochen haben. Handlungsbedarf besteht erst dann, wenn zum Beispiel durch den Erwerb einer weiteren Waffe die für den Aufbewahrungsschrank erlaubte Maximalzahl überschritten wird - oder wenn das Behältnis samt Inhalt nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle den Besitzer gewechselt hat. Beispiel: Künftig können die Waffenschränke in Erbfällen nicht übernommen werden. Erben müssten sich gegebenenfalls neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen.

Welche Regeln gelten ab sofort für Aufbewahrung von Waffen und Munition?

Spiecker Was viele immer wieder erstaunt: Bereits erlaubnisfreie Waffen und Munition - also die Gaspistole - dürfen nicht in der Wohnung herumliegen, sondern müssen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.

Für erlaubnispflichtige Munition ist ein Behältnis aus Stahlblech ohne Klassifizierung oder ein gleichwertiges Behältnis vorgeschrieben. Es muss mit einem Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung ausgestattet sein.

Eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, dass mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandgrad 0 (unter 200 Kilogramm) entspricht. Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr Kilogramm schwer ist, kann darin eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden.

Schließlich kann eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht.

Klingt kompliziert...

Spiecker ... mag sein, es geht aber immer darum, Waffen und Munition dauerhaft sicher aufzubewahren. Und es Einbrechern so schwer wie möglich zu machen. Außerdem helfen wir von der Waffenrechtsstelle gern weiter. Wer Fragen hat, kann uns von montags bis donnerstags zwischen 8.30 und 12 Uhr sowie 13.30 und 15.30 Uhr, freitags zwischen 8.30 und 12 Uhr anrufen - Telefon 02104/982-2120 - oder nach Terminabsprache aufsuchen.

DIRK NEUBAUER FÜHRTE DAS GESPRÄCH

(RP)
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