Hilden/Haan Das ist bei Feuerwerk zu beachten

Hilden/Haan · Etwa 30 Millionen Euro werden allein in Nordrhein-Westfalen zum Jahreswechsel für Raketen und Böller ausgeben, schätzt der Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen (HVNRW). Damit der "Rutsch" ins Neue Jahr ohne gefährliche Zwischenfälle gelingt, sollten Verbraucher beim Kauf und der Handhabung von Feuerwerksartikeln einige Dinge beachten.

 So zauberhaft Feuerwerk auch aussieht - der Abschuss von Böllern und Raketen ist gefährlich. Verbraucher sollten vorsichtig sein.

So zauberhaft Feuerwerk auch aussieht - der Abschuss von Böllern und Raketen ist gefährlich. Verbraucher sollten vorsichtig sein.

Foto: Marion Drechsel

Raketen, Party-Knaller, Schwärmer, Bengalartikel, Batterien, Knallkörper und anderes sogenanntes Kleinfeuerwerk der Klasse II sind vom heutigen Donnerstag bis einschließlich Samstag im Handel erhältlich. Feuerwerk kaufen und abfeuern dürfen nur Erwachsene über 18 Jahren. Gezündet werden darf das Kleinfeuerwerk nur am Silvester- und Neujahrstag, jedoch nicht in der Nähe zu Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen.

Zu ihrer eigenen Sicherheit sollten Käufer darauf achten, dass nur zugelassene Feuerwerksartikel mit dem Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM-PI oder II - vierstellige Zahl) kaufen. Die Verbraucherzentrale NRW warnt eindringlich vor illegaler Ware aus dem Ausland. Feuerwerkskörper ohne amtlichen Segen werden häufig auf Trödelmärkten angeboten, finden sich bisweilen aber auch in Geschäften. Produkte ohne Prüfnummer stammten aus Osteuropa, Dänemark oder den Niederlanden. Einfuhr und Verkauf dieser illegalen Waren seien nach Paragraf 5 des Sprengstoffgesetzes verboten. Wer Knaller ohne Zulassung zünde, verhalte sich ordnungswidrig und könne für mögliche Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden.

Wer haftet bei Unfällen mit Feuerwerk? Führt unsachgemäßer Umgang mit Krachern und Raketen zu dauerhaften gesundheitlichen Blessuren, zahlt die private Unfallversicherung, so die Verbraucherzentrale NRW. Für Verletzungen anderer Personen komme hingegen die Privathaftpflicht des Böllerfreundes auf. Fängt das eigene Haus Feuer, springe in aller Regel die Wohngebäudeversicherung ein. Brandschäden an der Inneneinrichtung trage die Hausratversicherung. Werde ein Auto durch Brand oder Explosion einer Rakete beschädigt, übernehme die Teilkaskoversicherung des Halters den Schaden. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahle die Versicherung nicht. Falls der Wagen mutwillig ramponiert wird - zum Beispiel weil Kracher auf dem Dach gezündet wurden - komme nur die Vollkaskoversicherung für Schäden auf. Sie erstatte abzüglich der Selbstbeteiligung, sofern diese vertraglich vereinbart wurde.

Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden, die sie angerichtet haben. Was viele Eltern jedoch nicht wissen: Nur wenn sie beim Zündeln und Hantieren mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, gleicht die Familien-Haftpflichtversicherung etwaige Schäden anderer Personen aus.

Das Landgericht Hamburg verhandelt gerade gegen vier Feuerwehrleute. Sie weckten einen schlafenden Kameraden mit einem Böller. Der "Scherz" hatte böse Folgen. Der Feuerwehrmann erlitt einen bleibenden Hörschaden. Der Vorfall ereignete sich bereits im September 2012 auf einer Feuerwache im Stadtteil Osdorf. Das Gericht hat elf Verhandlungstage angesetzt.

(cis)
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