Kreis Mettmann Blasenschwäche - die Kasse zahlt

Kreis Mettmann · Die Verbraucherzentrale NRW gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen. Sie sollen alle dem Patienten helfen.

Absolut dicht, individuell angepasst und stets verfügbar müssen sie sein: Menschen mit Blasenschwäche brauchen spezielle Vorlagen (Inkontinenzhilfen). Wenn eine Versorgung mit diesen oder anderen Hilfsmitteln erforderlich ist, übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kosten für die Versorgung. Patienten können jedoch nur Einlagen von Sanitätshäusern beziehen, mit denen ihre Krankenkasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Bislang gab es immer wieder Probleme mit der Wahl und Lieferung. Seit März gelten neue Vorgaben, um eine bessere Versorgung mit Inkontinenzhilfen sicherzustellen: So brauchen Patienten nicht mehr tagelang auf eine Lieferung zu warten und müssen sich in ihrer Not auch nicht mehr selbst um die Beschaffung kümmern. "Kommt's trotz der Neuregeln zu Problemen, sollten Patienten sich hilfesuchend an ihre Krankenkasse wenden. Denn sie muss für einen einwandfreien Service sorgen", rät die Verbraucherzentrale NRW. Sie gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Versorgung Patienten benötigen eine ärztliche Verordnung. Auf Rezept darf ein Fachhändler, der fester Vertragspartner einer Kasse ist, nur Produkte aushändigen, die im neu gefassten Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen enthalten sind und die dem verabredeten Standard entsprechen. In begründeten Ausnahmefällen bewilligen die Krankenkassen auch Sondereinlagen.

Kostenübernahme Die gesetzlichen Kassen zahlen für Einlagen den mit Apotheken oder Sanitätshäusern vereinbarten Betrag - der beträgt monatlich meist zwischen 14 und 28 Euro pro Kunde. Patienten müssen sich jedoch mit zehn Prozent oder maximal zehn Euro pro Monat an den Kosten beteiligen. Wählt der Patient ein Sanitätshaus, das nicht Vertragspartner der Krankenkasse ist, muss er damit rechnen, dass die dadurch entstehenden Mehrkosten von ihm selbst zu zahlen sind.

Pflicht des Dienstleisters Die Fachhändler sind neuerdings verpflichtet, eine persönliche oder telefonische Beratung zur Ermittlung des Versorgungsbedarfs anzubieten. Außerdem müssen sie Ratsuchende auf die Kassenleistungen hinweisen.

Lieferung und Service Die Vertragspartner sind verpflichtet, die benötigten Hilfsmittel unverzüglich zu liefern. Außerdem müssen sie über eine Telefonhotline verfügen, einen Bringdienst anbieten, neutrale Lieferkartons benutzen und berücksichtigen, wie viel Platz die Kunden zur Lagerung haben.

Weitere Informationen gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/hilfsmittel.

(RP)
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