Grevenbroich Stadt bietet gekündigter Mieterin Obdachlosenunterkunft an

Grevenbroich · Nach der Eigenbedarfs- und Räumungsklage muss die Mieterin nun zwar nicht mehr zu Silvester, dafür bis Ende April ausgezogen sein.

Der von Obdachlosigkeit bedrohten Elisabeth von Bodnarovicz-Romanow-Conte ist jetzt eine Art von Gnadenfrist bis Ende April eingeräumt worden. Das Landgericht Mönchengladbach hat der Berufung gegen die Räumungsklage, die eigentlich zu Silvester vollzogen werden sollte, zwar nicht stattgegeben: "Ich habe jetzt nur etwas länger Zeit", sagt die 68-Jährige, die ihre Wohnung in Orken verlassen soll, weil der Vermieter Eigenbedarf geltend macht.

 Elisabeth von Bodnarovicz befürchtet, bald vor der Türe zu stehen.

Elisabeth von Bodnarovicz befürchtet, bald vor der Türe zu stehen.

Foto: gt

Ihr Problem: Sie will eigentlich die Vier-Zimmer-Wohnung unbedingt behalten, weil sie ebenerdig ist und ihrer Erkrankung entgegen kommt. Außerdem sei eine vergleichbare Wohnung weder in Grevenbroich, noch in der Umgebung zu finden, sagt von Bodnarovicz. Ihr Rechtsanwalt Lutz Bartsch hatte an die Stadt Grevenbroich appelliert, seine Mandantin vor der drohenden Obdachlosigkeit zu bewahren und deshalb notfalls, die Wohnung Am Waddenberg zu beschlagnahmen.

Das lehnt die Stadt Grevenbroich aber ab. Die Stadt sei nicht verpflichtet, bei Eigenbedarfskündigungen den Betroffenen eine adäquate Wohnung zu beschaffen. "Wir sind keine Makler", sagt der zuständige Dezernent Claus Ropertz. Es sei davon auszugehen, dass die Frau wirtschaftlich in der Lage sei, eine frei finanzierte Wohnung zu mieten. "Erst wenn ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss zur Räumung vorliegt und der Gerichtsvollzieher einen Räumungstermin anberaumt, wird die Stadt Grevenbroich vom Gerichtsvollzieher am Verfahren beteiligt. Dies dient dazu, bei Bedarf eine obdachlose Person in der städtischen Obdachlosenunterkunft im Stadtteil Noithausen unterzubringen", verdeutlicht Ropertz weiter. Im übrigenwerde es schon seit 30 Jahren nicht mehr praktiziert, Wohnungen zu beschlagnahmen, weil dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsverhältnisse bedeute. Eine Stellungnahme gibt es jetzt auch seitens der Wohnungseigentümer Siegfried und Heike Janke über deren Rechtsanwalt Ingo Hamecher. Die Mieterin habe acht Monate lang Zeit gehabt, sich um neuen Wohnraum zu bemühen. Das Landgericht Mönchengladbach habe nun eine Räumungsfrist bis zum 30. April 2018 eingeräumt, womit die Wohnungseigentümer auch einverstanden seien. Es sei aber weder das Landgericht, noch die Stadt Grevenbroich in der Pflicht: "Es stand und steht ausreichend Zeit für den Mieter zur Verfügung, sich anderweitig Wohnraum zu beschaffen", argumentiert der Jurist.

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(NGZ)
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