Straelen Ab 1. März bleiben Säge und Heckenschere im Geräteschuppen

Straelen · Auch wenn sich im Frühjahr oder Sommer das Grün im Garten entwickelt, müssen Heckenschere oder Säge im Geräteschuppen bleiben. Denn vom 1. März bis 30. September ist nach dem Landschaftsgesetz NRW das Roden, Abschneiden oder die Zerstörung von Hecken, Gebüschen und Röhrichtbeständen verboten. Und dies aus gutem Grund, denn gerade in den besiedelten Gebieten sind private Gärten Rückzugsgebiete für Tiere und Pflanzen. Der Umweltbeauftragte der Stadt Straelen, Thomas Linßen, macht deutlich, warum besonders Vögel zur Aufzucht ihrer Jungen auf Hecken, Gebüsche oder Bäume angewiesen sind. Dort finden sie ausreichenden Schutz und Nahrung. Auch für das ökologische Gleichgewicht in Hausgärten stellt das Verbot eine sinnvolle Maßnahme dar. So werden Blattläuse, Raupen und andere Insekten durch Vögel auf natürliche Weise reduziert.

Durch das Landschaftsgesetz werden aber nicht alle gärtnerischen Aktivitäten verboten. Das gezielte Entfernen von einzelnen Ästen oder vorsichtige Formschnitte an Liguster- oder Buchenhecken sind erlaubt, sofern keine Tiere dadurch gestört werden. Schnittmaßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, sollten möglichst außerhalb der Vegetationszeit stattfinden; dürfen aber ebenfalls ganzjährig durchgeführt werden.

(RP)
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