Emmerich Campus Cleve: Viele offene Fragen

Emmerich · Diskussion über Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland /NL

Der Hörsaal füllte sich: Die dritte Fachtagung "Steuer- und Sozialrecht an Rhein und Waal" des Fördervereins der Hochschule Rhein-Waal - Campus Cleve lockte 80 Interessierte in den Hörsaal der Hochschule. Ein großer Dank für die Programmgestaltung gilt abermals der ECOVIS KPP Steuerberatungsgesellschaft mbH aus Kleve.

Professor Ralf Klapdor, tätig für die Fakultät Gesellschaft und Ökonomie der Hochschule Rhein-Waal, leitete die gut dreistündige Veranstaltung und gab Steuerberater Volker Wein von der ECOVIS KPP Steuerberatungsgesellschaft das Wort. Am praktischen Beispiel von Gerd Derks aus Kranenburg, Inhaber von neun Bäckerfilialen im deutsch-niederländischen Grenzraum, erläuterte Wein den großen Vorteil der grenznahen Region.

Um einige Schritte, die bei dem Gang in die Niederlande zu beachten sind, klarer darzustellen, übernahm Tom van Zwieten von der CONTOUR Accountants mit seinem Vortrag "Deutsch-Niederländische Steueroptimierungsmöglichkeiten durch den Gang in die Niederlande" das Wort. Van Zwieten erläuterte, dass sich ein Gang ins Nachbarland nicht nur auf Grund der Kooperation mit den Niederländern lohne, sondern vor allen Dingen auch um steuerliche Vorteile zu nutzen. Ingo Prang, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt bei der ECOVIS KPP Steuerberatungsgesellschaft, rundete mit Drs. Hen Hendriks von der NeD Tax Nederland BV das Thema des grenzüberschreitenden Handelns ab. Jeweils in Deutschland und den Niederlanden tätig, berichteten beide Referenten über das Verständnis des neuen Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland / Niederlande und dessen praktische Anwendung. Das Dilemma bestehe darin, dass die Verhandlungen über das Abkommen in englischer Sprache geführt wurden. Nun bestehen durch die Übersetzung ins Deutsche und Niederländische zwei unterschiedliche Versionen des Abkommens, in denen einige Definitionen unklar seien.

Auch die Frage nach der Notwendigkeit einer Aufteilung der Tätigkeitsvergütung ließe sich unterschiedlich beantworten. Fest stehe nur, dass die Auslegung und Definition des Vertragstextes unterschiedlich ausfällt und keine Klärung zu erwarten ist.

(RP)
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