Duisburg Was Wildpinkeln und Krach machen kosten

Duisburg · In diesen Tagen spielt sich das Leben wieder weitgehend im Freien ab. Das heißt aber nicht, dass jeder tun kann, was er will. Grillen im Wald, das Wildpinkeln oder lautstarke Belästigungen durch Betrunkene - das kann teuer werden.

 Grillen im Grünen darf man nur an zugelassenen Stellen.

Grillen im Grünen darf man nur an zugelassenen Stellen.

Foto: Wirtschaftsbetriebe / Archiv

Bin ich im Recht, wenn ich an einem lauen Sommerabend die Musik aus meinem tragbaren Radio so laut aufdrehe wie es mir gefällt? Kann ich eigentlich meine noch glimmende Zigarettenkippe ungestraft auf den Gehweg werfen? Darf ich die zahlreichen Tauben, die bettelnd meine Parkbank umschwirren, mit dem Rest meines Brötchens füttern? Wo darf ich auf Duisburger Stadtgebiet meinen Grill aufstellen und mir mein Abendessen brutzeln?

"Die weggeworfene Kippe kostet den einsichtigen Sünder 20 Euro, das Kaugummi sogar 40 Euro", sagt Falko Firlus, Pressesprecher der Stadt. Kleinere "Müllsünden" werden laut Verwarngeldkatalog mit bis zu 50,- Euro geahndet. Firlus bestätigt: "Es existiert ein breites Spektrum von Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die von der Belästigung über die Störung bis hin zur Ordnungswidrigkeit reichen, die bei Zuwiderhandlung mit einem entsprechenden Bußgeld belegt werden können." Die sogenannte "Sicherheits- und Ordnungsverordnung" vom 25. September 2012 beantwortet einige der drängendsten Fragen.

 Wildpinkeln geht gar nicht und wird mit 40 Euro bestraft.

Wildpinkeln geht gar nicht und wird mit 40 Euro bestraft.

Foto: Miserius, Uwe (umi)

Als "Störendes Verhalten" gilt beispielsweise "aggressives Betteln" und/oder aggressive Verkaufspraktiken, etwa durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, aufdringliches Ansprechen oder bedrängendes Verfolgen. Auch unangemessenes Verhalten in Verbindung mit Alkohol- oder Rauschmittelkonsum wie Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Passanten und die Gefährdung anderer durch das Herumliegenlassen von Flaschen gehört in den Katalog. Bei "öffentlicher Verrichten der Notdurft" wird ein Verwarngeld von 40 Euro fällig.

Das "Lärmen durch Rufen, Schreien und sonstiges Erzeugen überlauter Geräusche" wird ebenfalls als störendes Verhalten geahndet. Dass Herrchen und Frauchen für die sofortige Beseitigung der Hinterlassenschaften ihrer vierbeinigen Lieblinge zu sorgen haben, versteht sich von selbst.

Wildtauben, verwilderte Haustauben und Wasservögel dürfen nicht gefüttert werden, da ihre unkontrollierte Vermehrung zur Verschmutzung und Zerstörung von Plätzen und Gebäuden beiträgt. Geldbußen sind auch hier fällig. Das Grillen im Grünen gehört zum Sommer - in Parks und öffentlichen Anlagen ist es aber nur an extra dafür vorgesehenen und dazu ausgerüsteten Plätzen erlaubt. Die Stadt Duisburg hält einen Plan des Stadtgebietes mit ausgewiesenen Grillplätzen online bereit. Im eigenen Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon wird das Grillen erst dann zum Problem, wenn der Rauch den Nachbarn zu sehr belästigt oder gar in dessen Wohnung zieht. Zahlreiche Vorschriften, Listen und Verordnungen sollen das öffentliche Miteinander regeln. Oftmals wären jedoch schon mehr Verständnis und gegenseitige Rücksichtnahme genug für ein friedliches Zusammenleben. Oder etwa nicht?

(RP)
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