Duisburg Loveparade-Prozess verzögert sich erneut

Duisburg · Die Staatsanwaltschaft hat neue Unterlagen vorgelegt, die das Gericht als potentielles Beweismittel bewertet und bis 31. Oktober prüfen will. Unter anderem hat sich herausgestellt, dass sich die Personendichte nur schätzen lässt.

 Bei der Massenpanik kamen 21 Menschen ums Leben.

Bei der Massenpanik kamen 21 Menschen ums Leben.

Foto: Erik Wiffers

Der Termin für einen möglichen Prozess zum Loveparade-Unglück rückt weiter nach hinten. Das Landgericht Duisburg hat die Frist zur Stellungnahme für Verteidiger und Nebenkläger bis zum 31. Oktober verlängert. Grund sind aus Sicht des Gerichts potentielle Beweismittel, die die Duisburger Staatsanwaltschaft neu vorgelegt hat und die erst geprüft werden müssten.

Bei der Duisburger Techno-Party waren am 24. Juli 2010 aufgrund einer Massenpanik 21 Menschen ums Leben gekommen, mehr als 650 Besucher wurden verletzt. Zehn Beschuldigte sind wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Ob es zu einem Prozess kommt, ist offen.

Bei den Unterlagen handelt es sich unter anderem um erläuternde Antworten zu den 75 Fragen, die das Gericht zum von Keith Still erstellten staatsanwaltlichen Gutachten nachgereicht hatte. Die Richter hatten die Expertise als zu lückenhaft empfunden. Zentrale Punkte des neuen, mehrere Hundert Seiten umfassenden Materials: die Vermessung des Tunnels an der Karl-Lehr-Straße sowie die angegebene Personendichte.

Die Erkenntnisse: Laut Oberstaatsanwalt Martin Fischer soll es im Nachhinein nicht mehr möglich sein, die Besucher anhand des Videomaterials zu zählen. Alle Angaben beruhen demnach auf Schätzungen des "sachkundigen" Veranstalters. "Ich bin absolut entsetzt", sagt Opfer-Anwältin Bärbel Schönhof. "Das hätte man im Vorfeld klären müssen."

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Gedenkfeier zum fünften Jahrestag der Loveparade-Katastrophe

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Foto: dpa, mku kno

Für die Bochumer Anwältin, die mehrere Betroffene der Loveparade-Katastrophe zivilrechtlich vertritt, wackelt damit gar die Anklage, weil sie sich in diesem Punkt auf Schätzungen verlässt. Für die Staatsanwaltschaft ist aber laut Fischer nicht die genaue Kopfzahl am Tag des Unglücks wichtig, sondern die Feststellung des Gutachters, dass die zulässige Besucherzahl um ein Vielfaches überschritten war. Dies sei nach bestimmten DIN-Formeln errechnet worden und auch auf den Bildern zu sehen. "Das reicht für uns aus, um zu konstatieren, dass das Zu- und Abwegesystem überlastet war", sagt Fischer.

Eine genaue Zählung per Video sei auch dem Landeskriminalamt nicht gelungen, dafür sei das Bildmaterial qualitativ nicht gut genug. Die Einschätzung des Veranstalters sei aber plausibel. Fischer: "Für uns entscheidend ist: Es waren zu viele Menschen vor Ort."

Loveparade-Katastrope: Bauarbeiten an der Unglücksrampe
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Foto: Hohl, Ralf

Der Düsseldorfer Opferanwalt Julius Reiter stützt die Position der Staatsanwaltschaft. Unabhängig von dem Aspekt, wie viele Menschen tatsächlich durch den Tunnel gelaufen sind, müsse doch die viel grundsätzlichere Frage nach dem Planungsfehler im Vordergrund stehen. "Entscheidend ist doch, wieso die Loveparade überhaupt zugelassen werden konnte", sagt Reiter. Darauf beruhe ja auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit. "Das wird man ja wohl feststellen können."

Ebenfalls in den neuen Unterlagen: Angaben zu den Abmessungen der Tunnelröhre und der Rampe, auf der das Unglück geschah. Durch unterschiedliche Werte war es bei den Richtern zu Irritationen gekommen. Auch hier fragte die Staatsanwaltschaft beim LKA nach. Demnach gebe es verschiedene Werte, weil der Tunnel ohne und, das ist die maßgebliche Angabe, mit Aufbauten wie etwa Vereinzelungsanlagen vermessen worden sei. Dadurch wurde die Röhre während der Loveparade verengt.

Insgesamt bewertet die Staatsanwaltschaft das neue Material als wenig bedeutend für das Verfahren, weil es nur vorhandene Erkenntnisse bestätige. Dies sieht das Gericht durchaus anders. "Die Frage nach der Relevanz müssen Verteidiger und Nebenkläger beantworten", sagt Sprecher Bernhard Kuchler. Wenn alle Erklärungen bis 31. Oktober vorliegen, wird über die Eröffnung des Verfahrens entschieden.

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