Düsseldorf Was Bauherren beachten müssen

Düsseldorf · Eine Anfrage an die Verwaltung in der Bezirksvertretung 6, welche in einer Liste aufgeführten Ersatzpflanzungen bereits umgesetzt worden seien - und in welcher Entfernung zur jeweiligen Baumaßnahme - zog eine interessante Erklärung darüber, wie die Erfüllung von in Bauanträgen geforderten Ersatzpflanzungen grundsätzlich sichergestellt wird, nach sich.

Noch offene Ersatzpflanzungen sollen demnach so geplant werden, dass sie nicht weiter als fünf Kilometer zum Ort des Bauvorhabens vorgenommen werden. Angekündigte Ersatzpflanzungen in Bauanträgen, die in einem größeren Radius gepflanzt werden sollen, müssen in der Beschlussvorlage klar mit dem neuen Radius genannt werden.

Im Rahmen der aufgeführten Bauanträge wurden insgesamt 179 Fällgenehmigungen im Stadtbezirk erteilt. 51 Bäume waren dabei zwingend auf den Baugrundstücken gemäß den Festsetzungen im zugrundeliegenden B-Plan, 116 weitere möglichst auf den Baugrundstücken auszugleichen. Sofern der Ausgleich nicht vollständig möglich ist, muss er finanziell kompensiert werden. Für zwölf weitere Bäume war von vorneherein ein finanzieller Ausgleich gefordert. Bisher sind 113 Ersatzpflanzungen auf den Baugrundstücken vorgenommen worden, 54 Ersatzpflanzungen sowie der Wertersatz für zwölf Fällgenehmigungen sind bislang noch offen.

Was nicht alle wissen: Die Düsseldorfer Baumschutzsatzung schreibt vor, Bäume, für die eine Befreiung erteilt wird, nicht im Verhältnis 1:1 zu ersetzen, sondern über einen Wertersatz, der nach dem modifizierten Wertverfahren "Methode Koch" ermittelt wird. Danach werden die Bestandsbäume hinsichtlich Alter, Erhaltungszustand, Vitalität und Baumart monetär bewertet. Die Ersatzpflanzung muss dann diesem Wert entsprechen. Damit soll sichergestellt werden, dass ausreichende Pflanzgrößen und auch wertvollere Arten mit hoher Lebenserwartung gewählt werden. Die Kontrolle der Nachpflanzungen erfolgt in der Regel über den Hinweis des Antragstellers unter Nachweis der Lieferscheine und Rechnungen. Eine Abnahme durch das Gartenamt vor Ort kann nur bei umfangreichen Begrünungsmaßnahmen geleistet werden.

Die eingenommenen Wertersatzzahlungen werden dann für Baumpflanzungen im öffentlichen Raum - an Straßen, Plätzen, Parkanlagen und Kinderspielplätzen sowie für Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung des städtischen Baumbestands wie zum Beispiel Standortverbesserungen im Straßenraum - verwendet.

(RP)
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