Prozess in Düsseldorf Klinikdirektoren dürfen nicht an Zentrallabor mitverdienen

Düsseldorf · Drei Direktoren des Düsseldorfer Uni-Klinikums wollten am Zentrallabor des Krankenhauses mitverdienen. Eine solche Vergütung sei illegal, befand nun das Gericht. Das wirft Fragen für die Vergangenheit auf.

 Ein Rettungswagen vor der Uniklinik in Düsseldorf.

Ein Rettungswagen vor der Uniklinik in Düsseldorf.

Foto: dpa, mb pzi

Direktoren des Düsseldorfer Uni-Klinikums haben möglicherweise jahrelang zu Unrecht an den Erlösen des Zentrallabors mitverdient. Laut Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts vom Montag dürfen die Professoren das Geld weder fordern noch erhalten. Ihre Berufsordnung verbiete dies. Für die Zuweisung von Patienten "soll kein Geld fließen", betonte die Vorsitzende Richterin Andrea Bühren. Somit handele es sich um den Versuch, eine illegale Vergütung zu erlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Düsseldorfer Universitätsklinikum hatte die Beteiligung der Professoren an den Erlösen in diesem Jahr eingestellt. Dagegen hatten drei Direktoren geklagt. Ihr Anwalt hatte argumentiert, es handele sich um eine zusätzliche variable Vergütung und eine jahrzehntelange Praxis. Die Professoren hatten vor Gericht die Hälfte der Nettoerlöse verlangt, die das Labor mit ihren Privatpatienten erzielt.

Um welche Summen es geht, wurde in dem Verfahren nicht genannt. Es sei um die grundsätzliche Frage des Anspruchs gegangen, hatte ein Gerichtssprecher betont.

Richterin deutet Vorteilsnahme an

Die Professoren hatten auch ihren Sitz in der erweiterten Leitung des Zentrallabors gefordert. Dieses Gremium bestehe nicht mehr, hatte das Uni-Klinikum argumentiert. Mündliche Nebenvereinbarungen, auf die sich die Professoren bei der Vergütung beriefen, seien unwirksam.

In der mündlichen Verhandlung hatte die Richterin gefragt, ob in diesem Fall nicht Dinge vergütet werden sollen, die gar keine Leistungen seien, es sich somit um Vorteilsannahme - immerhin ein Korruptions-Delikt - handeln könnte.

Ob das Urteil Auswirkungen auf etwaige bereits gezahlte Summen und die bisherige Praxis hat, konnte eine Sprecherin der Uni-Klinik am Montag zunächst nicht sagen. Zur Frage des Sitzes in der erweiterten Laborleitung äußerte sich das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung nicht.

(lsa/lnw)
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