Mörsenbroich Wohnen am Vogelsanger Weg wird möglich

Mörsenbroich · In die Entwicklung des Areals rund um den Vogelsanger Weg könnte endlich Bewegung kommen. So soll der jahrzehntealte Bebauungsplan, der Gewerbe vorgesehen hat, geändert werden, um auch Wohnungsbau zu ermöglichen. "In dieser Deutlichkeit wurde das bisher von der Verwaltung noch nie festgeschrieben. Das freut mich sehr, denn das ist im Sinne der Bürger", sagt Ratsherr Pavle Madzirov (CDU).

Mörsenbroich: Wohnen am Vogelsanger Weg wird möglich
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Der Lokalpolitiker hat sich seit vielen Jahren unter dem Motto "Ein Herz für Mörsenbroich" für eine Aufwertung des Gebietes eingesetzt. Dafür hat er auch private Eigentümer und Erbengemeinschaften, die zum Teil sehr verschiedene Vorstellungen von der Nutzung ihrer Grundstücke hatten, an einem Tisch geholt, um ein einheitliches Ziel zu erarbeiten.

Seit Jahren diskutieren Stadt, Grundstückseigentümer und Politik um die Entwicklung des Gebietes beiderseits des Vogelsanger Weges zwischen dem Nördlichen Zubringer, der Opitzstraße, der Kleingartenanlage an der Stieglitzstraße und der Münsterstraße. Das Gewerbemischgebiet dümpelt bisher ohne Konzept vor sich hin. Parkflächen für Flughafennutzer, ein Spielcasino und ein Discounter wurden unter anderem errichtet, obwohl diese Objekte dort eigentlich nicht gewollt waren. Zudem liegen viele Flächen brach. Künftig soll der Einzelhandel dort gesteuert und eine Wohnnutzung erlaubt werden. Diese war bisher immer von der Verwaltung als ungeeignet für diesen Standort abgelehnt worden. Aufgrund des Wohnraummangels hat nun aber ein Umdenken eingesetzt.

"Dabei ist zu prüfen, in welchen Bereichen und in welcher Form eine solche Wohnnutzung verträglich untergebracht werden kann, ohne dass die bestehenden gewerblichen Nutzungen durch das Wohnen besonders eingeschränkt bzw. ohne dass neues Wohnen durch Gewerbelärm oder die vom Nördlichen Zubringer ausgehenden Verkehrslärmbelastungen beeinträchtigt wird", schreibt die Verwaltung.

Am heutigen Mittwoch entscheidet die Bezirksvertretung 6 über eine Veränderungssperre. Damit kann bis zur Verabschiedung des neuen Bebauungsplanes verhindert werden, dass weitere ungewollte Projekte genehmigt werden müssen. Die Veränderungssperre tritt mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.

(RP)
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