Düsseldorf Sozialgericht rechnet mit Klagen von Asylbewerbern

Düsseldorf · Ein bisschen verwundert ist Peter Brückner schon: In der Jahresbilanz des Düsseldorfer Sozialgerichts, dessen Präsident er ist, spielen Streitigkeiten um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz noch kaum eine Rolle. Aber, sagte Brückner gestern: "Das wird kommen. Das kann gar nicht sein, dass es nicht kommt."

Bis dahin ist das Gericht inzwischen ganz gut aufgestellt. Dank zweier zusätzlicher Richterstellen konnte man im vorigen Jahr die Zahl der Altfälle von knapp 450 auf 400 reduzieren - pro Richter. Mehr als 15.000 Verfahren schiebt das Gericht vor sich her, die meisten aus dem Bereich der Rentenversicherungen und der Grundsicherungszahlungen. 370 Fälle hat jeder der 47 Richter voriges Jahr erledigt, und fast genausoviel neue auf den Tisch bekommen. Sie haben also wirklich viel zu tun. Und wenig Verständnis dafür, wenn's anderswo anders ist.

Wie im Fall der Krankenkasse, die auf den Antrag einer Langenfelderin, die eine Fettabsaugung bewillligt haben wollte, drei Wochen lang überhaupt nicht reagierte. Sie musste die Kosten übernehmen, entschied das Sozialgericht nach dem Motto "Wer schweigt, stimmt zu". Die Versicherte habe sich nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist auf die so genannte "Genehmigungsfiktion" verlassen dürfen. (S27 KR371/15)

Nur 22 Prozent der Klagen vor dem Düsseldorfer Sozialgericht hatten vergangenes Jahr Erfolg. So manche von ihnen klingt von vornherein absurd, wie die des Arbeitnehmers, der sich auf einer Dienstreise beim nächtlichen Toilettengang im Hotelbett verhedderte und stürzte. Das mochten weder die Versicherung noch das Sozialgericht als Arbeitsunfall anerkennen. Schlafen und der Gang zur Toilette seien auch auf Dienstreisen Privatsache, und der Mensch, sagt Peter Brückner, "ist nicht gegen alles versichert".

Das musste auch ein Kläger erfahren, bei dem mit 55 Jahren eine Fetale Alkoholspektrumstörung diagnostiziert wurde. Weil seine längst verstorbene Mutter während der Schwangerschaft Alkohol getrunken habe, um den ungeborenen Sohn zu schädigen, klagte er als Gewaltopfer auf Geld nach dem Opferentschädigungsgesetz. Das wies das Gericht ab. Alkoholkonsum auch einer Schwangeren sei keine Straftat. (S1 VG 83/14)

(RP)
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