Düsseldorf Selbstgespräch bringt Kommissar vor Gericht

Düsseldorf · Ein halblautes Selbstgespräch, auch wenn es Flüche oder üble Schimpfworte enthält, kann formell nicht als Beleidigung gelten. So hat das Amtsgericht am Dienstag im Prozess gegen einen Polizeihauptkommissar (57) entschieden und erkannte auf Freispruch.

Als Bezirksbeamter von Flingern hatte der Polizist nach einer Verkehrskontrolle über einen Radfahrer gesagt: "Was für ein A...". Das hatte zufällig jemand aufgeschnappt. Der Protest des Beamten gegen 1600 Euro Strafe war trotzdem erfolgreich. Ob öffentliches Fluchen eines Polizisten im Dienst jedoch ein "angemessenes Verhalten" darstellt, bezweifelte der Staatsanwalt.

Zwei Anwohner sagten, sie hätten schon Monate zuvor unabhängig von einander üble Erfahrungen mit jenem Beamten gemacht. Der eine beschrieb ihn als "sehr unfreundlich", der andere als "autoritär", gar als "gewaltbereit". Zufällig wurden beide Männer dann jeweils als Radfahrer Anfang Januar 2015 von dem 57-Jährigen kurz nacheinander am Dorotheenplatz ertappt und angehalten. Der eine akzeptierte damals ein Verwarngeld, weil er per Rad auf dem Gehweg fuhr. Der andere (64) wollte auf der falschen Seite als sogenannter Geisterfahrer an dem Polizisten vorbeiradeln. Vom angeklagten Polizisten damals gestoppt, ließ der 64-Jährige aber sofort sein Rad zurück, ging einfach zu Fuß davon. "Ich hatte Angst, dass der Polizist gleich wieder durchdreht", so der 64-Jährige unter Hinweis auf frühere Konflikte mit jenem Beamten.

Der Polizist, plötzlich zurückgelassen mit dem fremden Rad, beschrieb die damalige Situation so: "Ich dachte, das wäre ,Versteckte Kamera' oder so. In 40 Jahren im Straßendienst hatte ich sowas noch nicht erlebt!" Vermeintlich ohne Zuhörer habe er seinem Ärger über den 64-Jährigen also Luft gemacht. Ob er ihn jedoch als "A..." bezeichnet habe, könne er sich nicht erinnern. Aber: "Ich habe nicht damit gerechnet, dass da jemand zuhört!" Doch der andere Radfahrer hatte im Wegfahren noch genau jenes A-Wort gehört, gab am Dienstag allerdings zu: "Das war eine Art Selbstgespräch des Polizisten."

Damit war für den Staatsanwalt klar: Als Beleidigung könne nur "die willentliche Kundgabe einer Missachtung" gelten. Ein Selbstgespräch, das zufällig mitgehört wird, zähle nicht dazu. Dem ist der Richter dann gefolgt. Der Polizist ("Ich habe daraus gelernt, werde mich zu Meinungsäußerungen nicht mehr hinreißen lassen!") entging somit einem Schuldspruch und einer Bestrafung.

(wuk)
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