Prozess in Düsseldorf Schüleraustausch auf US-Militärbasis - Vater will Geld zurück

Düsseldorf · Ein Schüler soll ein Jahr bei einer Gastfamilie in den USA verbringen. Doch als sein Vater herausfindet, dass die Familie Militärangehörige sind und auf einer US-Militärbasis lebt, sagt er den Auslandsaufenthalt ab. Jetzt will er von der Vermittlerfirma 6600 Euro zurück.

Prozess in Düsseldorf: Schüleraustausch auf US-Militärbasis - Eltern wollen Geld zurück
Foto: dpa, mb cul mg

Auch Angehörige einer US-Luftwaffenbasis können rundum geeignete Gasteltern für einen 17-jährigen Schüler aus Ingolstadt sein. Das hat eine Zivilkammer des Düsseldorfer Landgerichts am Freitag im Kostenstreit um einen stornierten Gastschul-Aufenthalt dieses Jungen betont.

Der Schüler sollte im August 2016 über eine deutsche Vermittlungsfirma für rund 13.000 Euro bei einer Gastfamilie im US-Bundesstaat Washington für rund ein Jahr untergebracht werden. Doch als dessen Vater kurz vor Abreise des Sohnes erfuhr, dass es sich beim Gastvater um einen US-Militärangehörigen handelt und dessen Familie auf dem Areal einer US-Militärbasis lebt, hat er die Reise des Sohnes gestoppt, den Aufenthalts-Vertrag storniert, fordert jetzt auch noch restliche 6600 Euro zurück. Dabei hat er nach Ansicht der Zivilkammer aber keine besonders guten Karten.

Der klagende Vater hatte argumentiert, dass 1994 ein Amoklauf auf jener Luftwaffenbasis für Schlagzeilen gesorgt hatte, dass eine Woche später dort ein Flugzeug abgestürzt war und bis 1990 sogar Atomwaffen dort gelagert worden waren. Auch seien der Boden des Areals und das dortige Grundwasser vermutlich durch Löschschaum im Zusammenhang mit Flugzeugbränden durch Chemikalien kontaminiert. Dorthin wollte er seinen Sohn also auf gar keinen Fall reisen lassen. Zumal auf jenem Militärgelände auch strenge Zugangsbeschränkungen gelten und Militär- und Zivilpolizei dort angeblich konkurrieren.

Für die Düsseldorfer Richter ist das aber alles kein triftiger Grund, dass nun auch die restlichen 6600 Euro der vorab gezahlten Gastschüler-Kosten zurückerstattet werden müssten. Bei Auslandsaufenthalten von Schülern gehe es ja gerade darum, dass Jugendliche zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit in eine rein zufällig ausgewählte Familie vermittelt werden - und zwar in eine Familie "mittlerer Art und Güte". Dass US-Militärangehörige dazu von vornherein nicht zählen sollten, fand die Kammer nicht nachvollziehbar. Zumal das Militär in den USA nun mal einer der größten Arbeitgeber sei und dort sogar einen "besonderen Stellenwert" genieße, so die Richter.

Die vom klagenden Vater monierten Minuspunkte (Amoklauf, Absturz, Atomwaffenlagerung) des Standorts beträfen zudem eine Zeitspanne, die "über 20 Jahre her" ist, betonte das Landgericht. Eine "deutliche Abweichung von den allgemeinen Lebensverhältnissen in den USA" sei nicht mal durch eine mögliche Chemikalienbelastung von Erdreich und Grundwasser ersichtlich. Jedenfalls hätte der Vater durch "freiwilligen Rücktritt" die Vertragsvereinbarung mit der hier verklagten Vermittlungsfirma jederzeit kündigen können. Aber dann eben zu deren Konditionen - wonach dann 48 Prozent der Gesamtkosten als Stornopauschale fällig werden würden. Und das entspricht fast genau jenem Betrag, den der Vater von der Firma hier eigentlich zurückfordern will.

Eine Entscheidung hat das Landgericht für den 18.Dezember angekündigt.

(wuk)
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