Düsseldorf Kein Recht auf tägliches Duschen in JVA
Düsseldorf · Im Februar wird die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf, die unmittelbar an der Stadtgrenze auf Ratinger Gebiet steht, vier Jahre alt, und sie gilt als eine der modernsten im Land Nordrhein-Westfalen. Doch einem 56-jährigen Strafgefangenen sagten die Bedingungen in der JVA nicht zu. Die bietet ihren Insassen nämlich nur Waschbecken im Haftraum und zweimal wöchentlich einen Besuch der Gemeinschaftsdusche an.
Dagegen hatte der Mann vor dem Landgericht Düsseldorf geklagt und bei der Strafvollstreckungskammer gefordert täglich, mindestens aber alle zwei Tage duschen zu dürfen. Die Klage scheiterte und wurde nun in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht in Hamm verhandelt - allerdings hatte der Häftling auch dort keinen Erfolg. Der Strafsenat vermochte nicht zu erkennen, inwieweit das körperliche Wohl des Mannes dadurch beeinträchtigt werde, sich täglich am Waschbecken zu reinigen und zusätzlich zweimal wöchentlich zu duschen.
Das vom Kläger angeführte "soziale Wohlbefinden" sei schließlich, so das Gericht lakonisch, "durch die Inhaftierung als solches bereits beeinträchtigt. Und außerdem warnten auch anerkannte Dermatologen vor zu häufigem Duschen, heißt es im gestern veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (Az. 1 Vollz (Ws) 458/15), das keine Belege dafür hatte finden können, dass die tägliche Körperpflege mehr als eine "normale Waschung" benötige.
Wer in der Düsseldorfer JVA täglich duschen will, kann das übrigens - wenn er einer körperlichen Arbeit nachgeht oder sich am Sport beteiligt. Beides tut der Kläger nicht.