Gerichtsurteil "Lichter aus"-Aufruf von OB Geisel war rechtswidrig

Düsseldorf/Münster · Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am Freitagmittag entschieden, dass der Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel nicht zur Abschaltung aller Lichter an öffentlichen Gebäuden während der Dügida-Demonstration im Januar 2015 hätte aufrufen dürfen.

 Oberbürgermeister Thomas Geisel auf der Demonstration gegen Dügida mit Landtagspräsidentin Carina Gödecke, der Düsseldorfer DGB-Chefin Sigrid Wolf und Henrike Tetz, Superintendentin des evangelischen Kirchenkreises (v.l.).

Oberbürgermeister Thomas Geisel auf der Demonstration gegen Dügida mit Landtagspräsidentin Carina Gödecke, der Düsseldorfer DGB-Chefin Sigrid Wolf und Henrike Tetz, Superintendentin des evangelischen Kirchenkreises (v.l.).

Foto: Schaller,Bernd

Die Richter entschieden, dass die Bitte, an der Gegendemonstration teilzunehmen, hingegen rechtmäßig war. Der Aufruf "Lichter aus!" habe gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen, teilte das Gericht mit. Der Oberbürger­meister habe seine Befugnis, sich in sachlicher Weise mit Geschehnissen im Stadtgebiet von Düsseldorf auseinanderzusetzen, überschritten, indem er den Bereich der politischen Kommunikation verlassen habe. Demgegenüber sei seine Bitte, an einer zeitgleichen — friedlichen — Gegendemonstration teilzunehmen, nicht als unsachlich zu qualifizieren.

Die Organisatorin der Dügida-Demo Melanie Dittmer, eine rechtskräftig verurteilte Volksverhetzerin, hatte gegen Thomas Geisel geklagt. Der Streit ging bis vor das Oberverwaltungsgericht Münster. Dittmer sah in der Aktion des Oberbürgermeisters einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit.

Geisel hatte in den Tagen vor der angekündigten Demo einen Aufruf auf der Internetseite veröffentlicht, in dem er ankündigte die Beleuchtung am Rathaus, Rheintrum und dem Schlossturm abzuschalten und auch Bürger, Geschäftsleute und andere Institutionen dazu aufgerufen. Tatsächlich ging am 12. Januar 2015 um 18.25 Uhr das Licht an den genannten Gebäuden aus. Gleichzeitig hatte er zur Teilnahme an der Gegendemo aufgerufen.

Geisel äußerte Unverständnis über die Entscheidung aus Münster: "Die Differenzierung zwischen einem zulässigen Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration und dem offenbar unzulässigen Lichter-aus-Appell vermag mich nicht zu überzeugen", sagte er. Das Urteil werde sorgfältig geprüft, dann werde über eine Revision entschieden. Diese ließ das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich zu, weil der Fall einige grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufwerfe.

(heif)
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