Obdachlosen-Paragraph Altstadt: Klage gegen Straßenordnung?

Düsseldorf · In der Diskussion um das Alkoholkonsumverbot, das kürzlich vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim für unzulässig erklärt wurde, melden sich nun die Obdachlosen-Hilfsorganisation fiftyfifty und die Altstadt-Armenküche zu Wort.

Im Urteil der obersten Verwaltungsrichter Baden-Württembergs war nämlich auch ein weiterer Passus aus der Polizeiverordnung der Stadt Freiburg gekippt worden, der dort "Randgruppentrinkparagraf" heißt. Danach ist das "Lagern oder dauerhafte Verweilen" auf öffentlichen Plätzen verboten, wenn es "ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses" geschieht. Die Formulierung, so das Gericht, sei zu unbestimmt und lasse nicht eindeutig erkennen, was nun eigentlich erlaubt und was verboten ist.

"Dasselbe gilt für den sechsten Paragrafen der Düsseldorfer Straßenordnung", sagt Holger Kirchhöfer von der Armenküche. Der Absatz untersagt das "Lagern in Personengruppen (wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes behindern)" und war vor allem bei den Hilfsgruppen heftig kritisiert worden. "Wir halten dieses Instrument für moralisch äußerst fragwürdig", erklärte Kirchhöfer.

Zwar bestätigen Sozialarbeiter und Betroffene, dass der städtische Ordnungsdienst seit vergangenem Sommer nicht mehr allzu streng durchgreife und Obdachlose, die sich friedlich in der Stadt aufhielten, auch nicht mehr mit Platzverweisen belegten. "Aber darauf wollen wir uns nicht verlassen, sondern eine juristische Klärung", so Kirchhöfer.

Unterstützt werden fiftyfifty und die Armenküche von Juraprofessor Klaus Riekenbrauk (FH Düsseldorf. Der hält die Formulierung der straßenordnung ebenfalls für unbestimmt und geht davon aus, "dass der Paragraf 6 einer Kontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster nicht standhält."

Dass auch Düsseldorfer Amtsrichter zwei Bußgeldverfahren, die aufgrund des Paragrafen gegen Verkäufer der Obdachlosenzeitung fifityfifty angestrengt worden waren, einstellte, macht Kirchhöfer und seinen Mitstreitern Mut. Wer aber die Klage beim OVG einreichen wird, ist noch unklar. Derzeit wird geprüft, ob eine der Organisationen ein so genanntes Normenkontrollverfahren einleiten kann oder ob ein von der Verordnung Betroffener persönlich gegen die Straßenordnung klagen muss.

(RP)
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