Düsseldorf 68-Jähriger bekommt Kneipenverbot nach Tötungsversuch

Düsseldorf · Ein 68-Jähriger muss demnächst wegen versuchten Totschlags für vier Jahre in Haft – und seine Stammkneipe an der Flurstraße muss er bis dahin weiträumig meiden.

Ein 68-Jähriger muss demnächst wegen versuchten Totschlags für vier Jahre in Haft — und seine Stammkneipe an der Flurstraße muss er bis dahin weiträumig meiden.

Nach 17 gemeinsamen Jahren hatte die Frau ihm den Laufpass gegeben. Dass er aber geplant habe, die Ex-Partnerin deswegen heimtückisch zu töten, wie es zunächst in der Anklage wegen Mordversuchs hieß, ließ sich im Schwurgerichtsprozess nicht halten. Die Richter gingen von einer spontanen Tat im Affekt aus.

Er habe sich mit der Trennung der Frau nicht abfinden können, fasste das Landgericht das Motiv des bisher völlig unbescholtenen Angeklagten zusammen. Der 68-Jährige hatte sich mit so deutlichen Worten schwergetan. Er habe die Frau "ein bisschen verhauen oder so", hatte er nach der Tat der Polizei erklärt. Auch einen Selbstmordversuch, bei dem er sich nach der Flucht vom Tatort am Unterarm verletzt hatte, spielte er später herunter.

Im Prozess blieb der Ex-Platzwart dabei, er habe der schreienden Frau bei einem Treff in der Gartenlaube nur den Mund zu halten wollen, sei dabei aber wohl "abgerutscht" — und nur dadurch sei seine Hand an ihren Hals geraten. Diesen Umgang mit den objektiven Tatbefunden quittierte die Staatsanwältin in ihrem Plädoyer nun mit ihrer Forderung nach vier Jahren und zehn Monaten Haft.

Von Heimtücke und einem geplanten Mordversuch am Opfer ging die Anklägerin aber nicht mehr aus. So entschied auch das Gericht, blieb mit vier Jahren Haft nur knapp unter dem Antrag der Staatsanwältin. Positiv rechnete die Kammer dem 68-Jährigen das grundsätzliche Geständnis an, dass er sich Stunden nach der Tat gestellt hatte — und dass er wegen seines Alters wohl strafempfindlicher sei als jüngere Männer.

Unter diesen Aspekten setzten die Richter ihn direkt nach dem Urteil sogar wieder auf freien Fuß. Bis er demnächst die Vorladung zum Strafantritt bekommt, muss er allerdings von der Wohnung seines Opfers und vom Tennisclub mindestens hundert Meter Abstand halten, muss auch sonst "einen weiten Bogen" um die 57-Jährige machen — und darf sich dem einst gemeinsamen Stammlokal an der Flurstraße auch nur auf hundert Meter nähern.

(RP)
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