Dormagen So klappt der Geschenke-Umtausch

Dormagen · Die Dormagener Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW beantwortet die wichtigsten Fragen.

Ob Haushaltsgeräte, ein doppeltes Buch oder eine hässliche Krawatte: Manche Geschenke haben an Weihnachten für lange Gesichter gesorgt. Kaum sind die Feiertage vorbei, stiefelt der eine oder andere in die Läden, um Unpassendes umzutauschen. Die Dormagener Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW gibt rund um Reklamation und Umtausch Tipps:

Das Geschenk gefällt mir nicht Es ist eine freiwillige Leistung der Händler, Geschenke umzutauschen, die nicht gefallen, einfach nicht passen wollen oder gleich in doppelter Ausführung unter dem Baum lagen. Sie sind nicht verpflichtet, die Präsente zurückzunehmen, jedoch sind sie in der Regel kulant - vor allem nach Weihnachten. Aber: Wer sich beim Kauf nicht schriftlich hat zusichern lassen, dass die Ware umgetauscht werden kann, hat schlechte Karten, wenn der Händler sich querstellt.

Das Geschenk ist defekt Sollte eine gekaufte Ware mangelhaft sein - der Flachbildfernseher streikt oder bei einem Pullover ist eine Naht offen - haben Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Dieser ist verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Dazu muss der Kunde ihm die Möglichkeit geben, bevor er den Kaufpreis der fehlerhaften Ware zurückerhält. Entweder durch eine Reparatur oder aber den Umtausch - zum Beispiel gegen einen gleichwertigen, funktionierenden Fernseher. Bei Neukäufen besteht zwei Jahre die Möglichkeit, beim Händler Ansprüche geltend zu machen. Kommt es wegen des Mangels zum Streit, muss der Händler innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nachweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über den Ladentisch gewandert ist.

Regeln im Online-Handel Auch Online gibt es klare Regeln. Kunden bekommen ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne die Angabe von Gründen eingeräumt. Bei einigen Händlern ist diese Frist sogar noch viel länger.

Einlösefrist von Gutscheinen Wer einen Gutschein geschenkt bekommen hat, sollte darauf achten, wann die Einlösefrist endet. Ist nichts anderes vereinbart, gilt eine Frist von drei Jahren. Mancher Händler setzt auch eine andere, kürzere Fristen - der Zeitraum muss aber angemessen sein.

(NGZ)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort