Dinslaken Verbrauchertipp: Gutscheine für den Gabentisch

Dinslaken · Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Nach Ablauf müssen Händler Geld rückerstatten.

Wenn man nicht weiß, was man schenken soll, sind Gutscheine immer eine prima Sache. "Wer mit einer solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wird, sollte jedoch auf die Fristen achten, auch wenn man sich mit dem Einlösen von Warengutscheinen Zeit lassen kann", rät die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Dinslaken. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Lag unterm Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit festem Termin, muss die Karte zum angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht verfällt. Folgende Tipps helfen, Frust mit dem Verstreichen von Fristen zu vermeiden:

Gültigkeit von Warengutscheinen: Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der Bon nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Deshalb muss ein unbefristeter Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden. Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Wer zum Weihnachtsfest mit einem Gutschein beschenkt wird, der im November 2015 erworben wurde, muss diesen bis spätestens zum 31. Dezember 2018 einlösen. Ist die Frist auf Warengutscheinen verstrichen, müssen Händler den Bon zwar nicht mehr einlösen. Aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale müssen sie das Geld gegen Rückgabe des Gutscheins - abzüglich des entgangenen Gewinns - erstatten. Bei Gutscheinen fürs Konzert sind die Einlösedaten zu beachten, sonst verfallen die Tickets.

(RP)
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