Dinslaken Polizisten verletzt: Schläger muss 3600 Euro zahlen

Dinslaken · 40-jähriger Mülheimer kommt in zweiter Instanz mit blauem Auge davon.

Weil er bei einem Polizeieinsatz in Dinslaken zwei Beamte verletzte, ist ein 40-Jähriger zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung muss der Mülheimer 3600 Euro zahlen. Das Gericht regte außerdem einen Vergleich an, nach dem er beiden betroffenen Polizeibeamten je 400 Euro zahlt. Es war in einer Wohnung in Dinslaken, zu der die Beamten wegen häuslicher Gewalt gerufen wurden. Dort kam es zum Gerangel zwischen mehreren Beteiligten. Der Angeklagte hatte einem Beamten unter anderem dessen Pullover über seinen Kopf gezogen und ihm auf den Arm geschlagen.

Als der Polizist die Dienstwaffe auf ihn richtete, kehrte nur für kurze Zeit Ruhe ein. Auch die Kollegin hatte während des Einsatzes einige Schläge abbekommen und leichte Prellungen davongetragen. Sie war einige Tage dienstunfähig. Der Angeklagte sei bei dem Einsatz direkt auf ihn losgegangen, berichtete der 30-Jährige Beamte. Dann habe er nichts mehr gesehen, weil der Angreifer ihm den Pullover über den Kopf zog.

Der Einsatz von Reizgas habe keine Wirkung bei dem Angeklagten gezeigt. Der 30-Jährige trug eine Prellung des Jochbeins und Kratzer davon. Es gehe ihm nicht um ein hohes Schmerzensgeld sondern darum zu zeigen, dass man solches Verhalten nicht dulden könne. Mit einem Schmerzensgeld von 400 Euro sei er völlig einverstanden und werde keine weiteren Ansprüche geltend machen. Seine Kollegin sehe das wohl ähnlich.

Die jüngere Kollegin habe es schlimmer getroffen. Sie habe sich danach verändert und mehr Angst gehabt, wenn ähnliche Einsätze kamen. Die betroffene Beamtin war während der Verhandlung nicht anwesend. Ihr Anwalt kündigte bereits an, dass er seiner Mandantin nahelegen werde, das Schmerzensgeld zu akzeptieren. Auch ihr gehe es keinesfalls darum, "möglichst viel Kohle abzuzocken".

In erster Instanz war die Geldstrafe doppelt so hoch angesetzt worden. Der Mülheimer hatte sich mit der Berufung nicht gegen die Verurteilung, sondern lediglich gegen die Höhe der Zahlung gewendet.

(BL)
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