Streit wieder vor NRW-Gericht Ist das Umschnallen einer Pistole Arbeitszeit?

Münster · Der Streit dreht sich nur um Minuten. Aber hochgerechnet läppert sich der Aufwand für das Anlegen von Dienstwaffe, Handschellen, Reservemagazin und Pfefferspray. Polizisten in NRW streiten sich seit Jahren mit ihrem Dienstherren darum - jetzt wieder vor Gericht.

 Um die sogenannte Rüstzeit gibt es seit Jahren Streit vor den Gerichten in NRW.

Um die sogenannte Rüstzeit gibt es seit Jahren Streit vor den Gerichten in NRW.

Foto: dpa, obe;hae

Der schwelende Streit um die sogenannten Rüstzeiten der nordrhein-westfälischen Polizei geht am Donnerstag (3.11.) vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in eine neue Runde.

Laut Gewerkschaft der Polizei (GdP) in NRW geht es nicht um eine Lappalie: Holster mit Pistole, Reservemagazin, Handschellen, Pfefferspray und Stock an- und abzulegen koste jeden Uniformierten zweimal sechs Minuten pro Schicht. Macht rund eine Stunde in der Woche. "Bei 16.000 Kollegen im Wach- und Wechseldienst läppert sich das ganz schön."

Zwölf Minuten am Tag

Dabei schien der Streit bereits 2010 einmal höchstrichterlich entschieden: In einer Art salomonischem Richterspruch um Ankleidezeiten befand das OVG, dass es zwar vom Beamten zu erwarten sei, schon vor Dienstantritt seine Uniform anzuziehen. Die Ausrüstungsgegenstände anzulegen, sei jedoch die Arbeitszeit.

Doch aus Gewerkschaftssicht ist die Realität bis heute eine andere.
Zwar hat der Dienstherr, das Innenministerium NRW, die sogenannte Rüstzeit zur Arbeitszeit erklärt, er hat aber keine zusätzliche Dienstzeit aufgeschlagen, zum Beispiel in Form von Urlaub oder längeren Schichten. "In der Praxis wird aber eine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit vom Beamten erwartet, sobald er zum Dienst kommt", sagt der Sprecher der GdP. Seinem Berufsethos folgend, komme der Polizist entweder früher, oder beim Schichtwechsel seien keine Polizeibeamten einsatzbereit. Die seien ja dann noch mit dem minutenlangen Prozedere des Rüstens beschäftigt.

6 bis 15 Minuten

Erneut zogen also Beamte mehrerer Dienststellen vor Gericht - und setzten sich in erster Instanz durch. Von der zweiten Instanz erhoffen sich nun die Polizeigewerkschafter auch Klarheit im Detail: Wie wird der Anspruch durchgesetzt? Und wie viel Arbeitszeit soll denn nun genau für das Auf- und Abrüsten veranschlagt werden? In den erstinstanzlichen Urteilen ist die Spanne groß: Sie reicht von 6 bis 15 Minuten.

(dpa)
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