Münster Anlegen der Ausrüstung zählt zur Dienstzeit von Polizisten

Münster · Die Zeit, die ein Polizist für das An- und Ablegen der Pistole und weiterer Einsatzgegenstände benötigt, gehört zu seinem Dienst. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster gestern in einem bereits viele Jahre schwelenden Streit zwischen Polizeibeamten und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Rüstzeiten. Geklagt hatten fünf Polizisten aus Präsidien in Bochum, Dortmund, Wesel und dem Ennepe-Ruhr-Kreis.

Das Innenministerium hatte zwar bereits 2014 festgelegt, dass das An- und Ablegen von Pistole, Reservemagazin, Handschellen und weiteren Einsatzmitteln zur Arbeitszeit zählt. Gleichzeitig sollten die Beamten jedoch schon zum Dienstantritt einsatzfähig sein. Die Richter bemängelten, dies habe in der Praxis zu der von beiden Seiten verschuldeten Situation geführt, dass viele Polizisten bereits vor Schichtbeginn sowie über das Schichtende hinaus am Arbeitsort seien, um sich rechtzeitig auszustatten. Aus der Erkenntnis, dass durch das An- und Abrüsten zusätzliche Dienstzeit angefallen sei, könnten auch Ansprüche der Polizisten auf Ausgleich oder Vergütung entstehen.

Mit ihrem Urteil folgten die Verwaltungsrichter der Argumentation der Gewerkschaft der Polizei (GdP). "Das Innenministerium kann damit seine Praxis nicht mehr weiter aufrechterhalten", erklärte der GdP-Landesvorsitzende Arnold Plickert: "Verhandlungen sind jetzt der einzige Weg zu einer fairen Lösung."

(RP/dpa)
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