Reiserecht: Nasser, glatter Poolbereich ist kein Mangel

Düsseldorf (dpa). Es ist kein Reisemangel, wenn es um einen Swimmingpool herum nass und glatt ist. Wer in der Hotelanlage ausrutscht, kann daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter geltend machen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.

Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht. In dem Fall hatte eine Frau gegen den Veranstalter wegen eines Unfalls geklagt, der sich in ihrem Türkeiurlaub ereignete. Das Hotel hatte einen Pool, der nicht funktionierte. Das Wasser verteilte sich großflächig im Schwimmbad. Die Frau stürzte und zog sich eine Schenkelhalsfraktur zu. Das OLG wies die Ansprüche der Klägerin ab. Ausrutscher am Swimmingpool gehörten zum privaten Unfallrisiko. Die durch Wasser hervorgerufene Glätte sei für den Reisenden erkennbar gewesen. (Az.: I-12 U 24/11)

(RP)
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