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BGH Karlsruhe IV ZR 65/03 Reiseabbruch: Versicherung muss auch Flug zahlen

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Pauschalreisenden gestärkt, die eine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen haben (AZ: IV ZR 65/03).

Grundsätzlich müssen solche Versicherungen bei einem Urlaubsabbruch die anteiligen Kosten des gesamten Reisepreises erstatten. Dazu zählen laut Urteil auch die Flugkosten, was bisher umstritten war.

In dem verhandelten Fall hatte eine Versicherte eine Reise vorzeitig abbrechen müssen und von der Versicherung den Wert der "nicht genutzten Reiseleistungen" zurückverlangt. Die Versicherung zahlte zwar die Kosten für die ausgefallenen Urlaubstage, zog aber vorher die Flugkosten ab. Die Begründung: Die Urlauberin sei ja immerhin — wenn auch krank — nach Hause geflogen.

Bei dieser Praxis spielten aber die Bundesrichter nicht mit: Der Flug gehöre ja zum Pauschalpreis und müsse deshalb beim anteiligen Ersatz berücksichtigt werden, erklärten die Richter. Die Besonderheit einer Pauschalreise sei es ja gerade, dass alle infrage kommenden Reiseleistungen unter einem Dach verkauft würden — und dazu gehöre nun einmal auch der Flug.

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