Urteil Kein Schmerzensgeld bei schwankendem Schiff

Rostock · Nach einem Sturz auf einem schwankenden Kreuzfahrtschiff steht Passagieren kein Schmerzensgeld von der Reederei zu. Diese hat keine besondere Verkehrssicherungspflicht und muss zum Beispiel keine besonderen Haltegriffe in der Kabine anbringen, entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 406/11).

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Foto: AIDA CRUISES/DPA/TMN

Über den Fall berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell". Geklagt hatte eine Reisende, die bei der Reederei eine Kreuzfahrt gebucht hatte. Vier Tage nach der Abfahrt verlor sie auf dem schwankenden Schiff auf dem Weg von der Toilette in die Kabine den Halt und stürzte über eine Stufe. Der Schiffsarzt diagnostizierte Prellungen, ihr Hausarzt später einen doppelten Beckenbruch.

Dennoch sei die Klage unbegründet, entschied das Amtsgericht. Der Klägerin stehe weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zu. Die Reederei habe weder die Verpflichtung, Haltegriffe anzubringen, noch die Kabine so zu konstruieren, dass zwischen ihr und der Nasszelle keine Stufe vorhanden ist. Jedem Passagier müsse klar sein, dass das Schiff schwanken könne. Die Klägerin habe außerdem nach vier Tagen in der Kabine von der Stufe wissen müssen.

(dpa)
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