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Kinder oder Staat Vorsicht bei Vermögensübertragungen

Berlin (rpo). Seinen Kindern etwas Gutes und gleichzeitig Steuern sparen - das ist möglich, wenn jemand einen Teil seines Vermögens auf die Kinder übeträgt. Über eines sollte sich derjenige jedoch im klaren sein: Er hat bei einer solchen Übertragung kein Zugriff mehr auf das Geld.

Das Finanzamt schreibt die Zinsen nur dann dem Kind zu, wenn die Eltern tatsächlich keinen Zugriff mehr auf das Geld haben. Daher sollte dieser Schritt wohl überlegt sein - zumal Eltern mit der Übertragung den Anspruch auf Kindergeld und andere Leistungen verlieren können.

Mehr als 9100 Euro können Eltern an ihre Kinder übertragen, ohne dass das Geld zu versteuern ist, wie Thomas Schlüter, Sprecher des Bundesverbandes Deutscher Banken in Berlin erklärt. So hoch ist die Summe aller Freibeträge, die auch für Kinder gelten. "Bei einer Verzinsung von beispielsweise drei Prozent blieben also Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 304.033 Euro nicht überschreitet", rechnet Schlüter vor.

Übertragen die Eltern nicht mehr als 205.000 Euro an ihre Kinder, müssen sie dafür auch keine Schenkungssteuer bezahlen. "Diesen Freibetrag können die Eltern alle zehn Jahre ausschöpfen", erklärt Harald Hafer, Vorstand im Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Auch auf Enkel, Urenkel oder Neffen kann Vermögen steuersparend übertragen werden. Dabei gelten jedoch geringere Freibeträge als bei den eigenen Kindern. An Enkel dürfen 51.200 Euro, an Neffen und Nichten 10.300 Euro transferiert werden, ohne dass Schenkungssteuer anfällt.

Kein Zugriff aufs Geld

"Diese Vermögensübertragung kann auch als vorgezogenes Erbe sinnvoll sein", sagt Hafer. Denn wer alle zehn Jahre einen Teil seines Vermögens verschenkt und dabei immer innerhalb der Freibeträge bleibt, erspart den Erben die spätere Zahlung der Erbschaftssteuer. Diese wäre unter Umständen fällig, wenn sie das ganze Vermögen auf einmal erben würden.

In jedem Fall müssen die Schenkenden bedenken, dass sie durch die Vermögensübertragung den Zugriff auf das Geld verlieren, sagt Thomas Schlüter vom Bundesverband Deutscher Banken. "Es muss eine vollständige Übertragung sein. Die Eltern können dann nicht mehr darüber verfügen."

Der Begriff "vollständig" wir dabei sehr eng definiert. Das zeigt zum Beispiel eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München vom 30. März 1999 (Az.: VIII R 19/98). In dem Fall hatten die Eltern für ihre beiden Kinder jeweils 50.000 Mark angelegt. Später hoben sie von den Sparguthaben je 3500 Mark ab. Von diesen insgesamt 7000 Mark kauften sie einen Schrank und eine Querflöte im Wert von 5500 Mark für die Tochter und ein Keyboard im Wert von 1200 Euro für den Sohn.

Geld nur für bestimmtes Kind ausgeben

Das Finanzamt sah dadurch die Regel der vollständigen Übertragung verletzt und rechnete den Ertrag aus dem Sparguthaben den Eltern zu. In der Verhandlung beim BFH blieben diese erfolglos. Die Richter urteilten, die Eltern hätten das Geld zwar für die Kinder verwendet, es aber beliebig zwischen ihnen verschoben. "Die Kläger hätten (...) entweder den Betrag von 5500 für Schrank und Querflöte vom Konto der Tochter bezahlen oder den 3500 übersteigenden Mehrbedarf aus ihren eigenen Mitteln finanzieren müssen", heißt es in der Begründung.

Das auf ein bestimmtes Kind übertragene Vermögen darf also auch nur für genau dieses Kind ausgegeben werden. "Die Eltern müssen die Sparguthaben der Kinder wie fremdes Vermögen verwalten", urteilten die BFH-Richter.

"Die Eltern könnten das Geld beispielsweise für die Ausbildung ihrer Kinder anlegen", erläutert Bankenverband-Sprecher Schlüter. Nicht zulässig wäre der BFH-Entscheidung zufolge jedoch, die Zinsen für den Unterhalt des Kindes aufzuwenden.

Grenze für Kindergeld beachten

Aufpassen sollten Eltern bei der Übertragung von Vermögen an erwachsene Kinder, die sich in der Ausbildung befinden. "Übersteigen die Einnahmen des Kindes einen Jahresbetrag von 7679 Euro, verlieren die Eltern den Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag", erklärt Steuer-Experte Hafer. Dadurch würde der Steuervorteil zumindest zum Teil durch das verlorene Kindergeld aufgezehrt. Das gleiche gelte auch für weitere staatliche Leistungen an das Kind wie etwa BaföG.

Geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen - diese Faustformel gilt auch im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern: "Über eine Rückübertragung des Vermögens an die Eltern kann nur das Vormundschaftsgericht entscheiden", erklärt Harald Hafer. Auch bei erwachsenen Kindern können sich Eltern, die übertragenes Geld oder zumindest einen Teil davon wieder zurück haben wollen, darauf nicht verlassen. Sie können höchstens hoffen, dass ihre Kinder ihnen das Geld freiwillig zurückgeben.

(gms)
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