Schlussverkauf Tipps rund um den Winterschlussverkauf 2016

Düsseldorf · Schon vor über zehn Jahren wurde er offiziell abgeschafft: Der Winterschlussverkauf. Saisonverkäufe sind den Händlern nun zu jeder Zeit im Jahr erlaubt. Trotzdem gibt es in den Läden gerade jetzt nach Weihnachten hohe Rabatte.

 Der Winterschlussverkauf ist die Saison für Schnäppchenjäger.

Der Winterschlussverkauf ist die Saison für Schnäppchenjäger.

Foto: JKÖ (Archiv)

Seit 1990 waren Schlussverkäufe im Einzelhandel gesetzlich geregelt. Zweimal pro Jahr durften die Händler die Kunden mit besonders starken Rabatten in die Geschäfte locken: Zum Sommer- und zum Winterschlussverkauf. Preissenkungen waren allerdings nur bei saisonbedingten Waren - wie im Winter zum Beispiel Winterkleidung - erlaubt.

2004 wurde das entsprechende Gesetz reformiert, die Händler können nun so viele Saisonschlussverkäufe pro Jahr durchführen, wie sie wollen. Viele Einzelhändler bieten aber nach wie vor jeweils zum Winter und zum Sommer besondere Rabatte an. Die Kunden haben sich über die Jahre an diesen Rythmus gewöhnt - für die Händler ein lohnendes Geschäft.

Traditionell fand der Winterschlussverkauf stets in der letzten Januar- und der ersten Februarwoche statt. Auch nach der Reform des Gesetzes halten viele Händler diesen Zeitraum ein. Zusätzlich reduzieren sie aber schon seit den Tagen zwischen den Jahren, also etwa ab dem 27. Dezember. Es ist nicht unüblich, dass die Rabatt-Aktionen dann von Ende Dezember bis Anfang Februar dauern.

Wie stark die Händler die Preise senken, ist ihnen überlassen. Rabatte von 50 oder gar 70 Prozent sind aber nicht unüblich. In einigen Läden sind nur bestimmte Teile reduziert, in anderen das gesamte Sortiment.

Auch beim Kauf reduzierter Ware greift man schonmal daneben. Da Ware aus dem Schlussverkauf nicht unbedingt problemlos zurückgegeben werden kann, sollten Sie die folgenden Tipps beachten.

Reduzierte Kleidungsstücke können reklamiert werden, wenn sie Mängel haben. Der Käufer darf zunächst die Lieferung eines mangelfreien Produktes oder eine Reparatur verlangen. Scheitert die Reparatur zweimal, ist nicht zuzumuten oder schlägt eine Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer grundsätzlich den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ein Recht auf den Umtausch fehlerfreier Ware gibt es nicht. Händler bieten grundsätzlich aber meist aus Kulanz die Rückgabe oder den Austausch an. Verbraucher sollten sich vor dem Einkauf aber informieren, laut Verbraucherzentrale seien diese Optionen im Schlussverkauf oft eingeschränkt.

Hat der Verkäufer den Mangel an der Ware angezeigt, entfällt die sogenannte Sachmangelhaftung. Das Unternehmen muss die Ware folglich nicht reparieren oder austauschen. Daher besser vorher genau schauen, aus welchem Grund die Ware reduziert wurde.

Der Verkäufer muss zwei Jahre ab Übergabe dafür einstehen, dass die Ware frei von Mängeln ist. Der Käufer darf das aber nur einfordern, wenn er nachweisen kann, wann die Ware gekauft wurde. Daher sollte der Beleg mindestens über die Zeit der gesetzlichen Gewährleistung aufbewahrt werden. Ist der Kassenzettel verloren gegangen, kann der Käufer aber mit Hilfe eines Zeugen, der sich an Kaufdatum und Kaufgegenstand erinnern kann, seine Rechte einfordern.

(lsa)
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