Ratgeber zum Erbrecht Vererben, verschenken, versteuern

Düsseldorf · Rund 108 Milliarden Euro wurden 2016 vererbt und verschenkt. In vielen Fällen geht das Vermögen wegen hoher Freibeträge steuerfrei an Nachkommen. Wir klären wichtige Fragen.

 Testament (Symbolbild).

Testament (Symbolbild).

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Testament Privatpersonen können ein Testament selbst verfassen. Das muss dann aber handschriftlich geschehen. Wird es mit vollem Namen, Ort und Datum unterschrieben, ist der letzte Wille voll rechtsgültig. Das Testament kann jederzeit geändert werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, hinterlegt es beim Amtsgericht.

Leider gibt es mit sogenannten "Laientestamenten" oft Probleme, weil sie unklar formuliert wurden. Der letzte Wille muss dann regelrecht erforscht werden. Ist nichts geregelt, gilt die gesetzliche Erbfolge - mit oft unerwünschten Folgen und Konsequenzen. Bei rund einem Viertel aller Erbschaften gebe es Ärger, schätzt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Vererben, verschenken, versteuern: Wir klären wichtige Fragen.
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Pflichtteil Den sogenannten gesetzlichen Pflichtteil kann man meist nicht ausschließen - auch dann nicht, wenn Eltern und Kinder keinen Kontakt mehr zueinander haben. Es müssen gravierende Umstände vorliegen, die eine solche volle Enterbung möglich machen. Wer nur seinen Pflichtteil erhält, bekommt nur noch die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Stirbt beispielsweise ein Verheirateter und hinterlässt Partner und zwei Kinder, steht dem Ehepartner die Hälfte des Erbes zu. Die zweite Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt. Jedes Kind bekommt daher ein Viertel oder als Pflichtteil noch ein Achtel.

Berliner Testament "Eine unmissverständliche Nachlassplanung und klare Absprachen mit allen Beteiligten zu Lebzeiten des Erblassers können Streitigkeiten vermeiden", rät Ralph-Patrick Paul, Fachanwalt für Erbrecht aus Düsseldorf. Besonders bekannt und einfach ist das Berliner Testament. Hier wird erst einmal der überlebende Partner als Alleinerbe eingesetzt und die Kinder nach dessen Tod als Schlusserben. Problematisch ist dies, wenn es um Patchwork-Familien geht. "Hier empfiehlt sich, die Verhältnisse per Erbvertrag maßgeschneidert zu regeln", sagt Paul. Wer trotz ordentlich geregelten Nachlasses Angst hat, dass sein Vermögen in langjährigen Verfahren "zerstritten" wird, kann im Testament verfügen, dass Auseinandersetzungen vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden. Das dauert dann oft "nur" wenige Monate.

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Ausländisches Recht Für Sterbefälle nach dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung. Sie führt dazu, dass das Erbrecht des Wohnsitzes gilt. Wer also beispielsweise als Rentner in Spanien lebt, muss im Testament deutlich machen, dass "deutsches Recht" gelten soll. Somit kann jeder Erbe die Regelungen seines Heimatlandes als gültiges Recht bestimmen, auch wenn er im Ausland lebt und der Besitz im Ausland liegt. Ausgenommen davon sind Grundstücke sowie Betriebsvermögen. Wer keine Festlegung des Heimatlandes trifft, konfrontiert seine Nachkommen mit fremdem Recht. Somit kann es passieren, dass beispielsweise Geschwister plötzlich einen Pflichtteil beanspruchen können, wie es etwa in Portugal üblich ist. Das EU-Erbrecht erlaubt Erblassern aber auch einen Gestaltungsspielraum. So können nach britischem Recht - derzeit noch - Pflichtteile ganz ausgeschlossen werden.

Erbengemeinschaft Erhalten Kinder eine Immobilie, ist diese bis 200 Quadratmeter von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie zehn Jahre genutzt wird, ehe sie verkauft wird. Hauseigentümer mit mehreren Kindern sollten möglichst vermeiden, dass eine Erbengemeinschaft entsteht. Regeln sie nichts, erben alle Geschwister die Immobilien zu gleichen Teilen. Das kann viel Ärger mit sich bringen und sogar viel Geld kosten, wenn gegenseitig geklagt wird. Experte Paul: "Das kann dazu führen, dass die Immobilie nicht mehr verwaltbar ist, weil keiner allein entscheiden darf."

Daher ist es sinnvoller, die Immobilie mit einem sogenannten Zahlungsvermächtnis zu hinterlassen. In diesem Fall erbt ein Geschwisterteil die gesamte Immobilie und muss, wenn es beispielsweise drei Geschwister gibt, jeweils ein Drittel des Wertes auszahlen. "Soll die Immobilie im Familienstamm bleiben, ist das auch über längere Ratenzahlung möglich", so Paul. Diese sollten aber niedrig verzinst sein, damit der Erbe des Hauses die Zahlungen auch leisten kann.

Heirat Partner, die unverheiratet zusammenleben, haben keine Erbansprüche gegeneinander. Werden sie im Testament begünstigt, können sie nur 20.000 Euro erben oder geschenkt bekommen, ohne dass Steuern anfallen.

Schenkung Wichtig ist eine Expertenberatung vor allem dann, wenn der Erblasser über ein sehr großes Vermögen verfügt und dieses frühzeitig per Schenkung weitergeben will, um so den Nachkommen Erbschaftsteuern zu sparen. Die Freibeträge können alle zehn Jahre voll ausgenutzt werden. Werden Immobilien zu Lebzeiten verschenkt, kann der Schenkende sich durch ein sogenanntes Nießbrauchrecht oder einen langjährigen Mietvertrag mit Ausschluss der Eigenbedarfskündigung ein Wohnrecht sichern. Steuervorteile gibt es zudem bei Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts, zur Ausbildung des Begünstigten oder bei der Einrichtung eines gemeinschaftlichen Bank- oder Wertpapierdepots. Somit lassen sich große Vermögen über mehrere Jahrzehnte hinweg steuerfrei übertragen.

Lebensversicherung Das Bezugsrecht regelt bei Versicherungen, wer im Todesfall der versicherten Person die vereinbarte Leistung erhalten soll. Die Auszahlung der Versicherungssumme fällt nicht mit in den Nachlass. Es kann also ein Bezugsberechtigter auftreten, der mit der übrigen Erbschaft gar nichts zu tun hat. Daher sollte man immer wieder prüfen, wer als Bezugsberechtigter eingesetzt wurde und ob dies noch dem eigenen Wunsch entspricht. Zudem sollten Lebens- und Unfallpolicen sehr sorgfältig aufbewahrt werden. Seit 2006 hat der Versicherungsverband GDV seinen bundesweiten Suchservice bei den Mitgliedsunternehmen eingestellt.

(RP)
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