Sicherheit bei Vorauszahlung Verbesserungen für Bankkunden ab Mitte Januar 2018

Berlin · Europaweit gelten ab dem 13. Januar neue einheitliche Regelungen zum Zahlungsverkehr. Für Bankkunden gibt es einige Verbesserungen. Unser Überblick zeigt, was sich ändert.

  • Haftungsgrenze sinkt auf maximal 50 Euro

Bei Missbrauch der Bank- oder Kreditkarte, des Lastschriftverfahrens oder des Online-Bankings haftet der Bankkunde für entstandene Schäden nur noch bis maximal 50 Euro, solange er die Karte oder sein Online-Konto noch nicht gesperrt hat. Bislang liegt die maximale Haftungsgrenze bei 150 Euro. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist die Haftung aber weiterhin nicht beschränkt.

  1. Zustimmung für vorreservierte Kartenzahlungen

Gibt der Kunde bei einer Reservierung oder Buchung etwa eines Hotelzimmers seine Karten-Daten an, kann das Unternehmen bislang ohne Ankündigung einen bestimmten Betrag auf dem Kartenkonto des Kunden "reservieren". Ab Mitte Januar ist die Bank erst dann berechtigt, dies auch auszuführen, wenn der Karteninhaber dem explizit zugestimmt hat.

  1. Nutzung von Drittanbietern im Online-Banking

Drittanbieter im Online-Banking, sogenannte Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste wie Paydirekt oder Sofortüberweisung, sind nun gesetzlich anerkannt und unterliegen der Bankenaufsicht. Kunden können solche Anbieter damit beauftragen, Zahlungen vorzunehmen oder Kontoinformationen abzurufen und dafür die personalisierten Sicherheitsmerkmale und Authentifizierungsinstrumente der Bank wie das PIN/TAN-Verfahren zu nutzen.

  1. Erstattungsfrist bei unautorisierten Zahlungen

Im Fall von nicht autorisierten Lastschriftverfahren oder Kartenzahlungen, etwa wegen Missbrauchs, sind die Banken nun verpflichtet, den fälschlich abgebuchten Betrag bis spätestens einen Tag, nachdem die Bank informiert wurde, zurückzuerstatten. Hat die Bank einen begründeten Verdacht, dass der Aufforderung zur Erstattung ein Betrugsfall zugrunde liegt, kann sie die Rückbuchung verweigern.

  1. Auskunftspflicht der Bank bei Fehlleitungen

Kommt es zu einer Fehlleitung einer Überweisung, ist das Geldinstitut dazu verpflichtet, auf Anfrage alle verfügbaren Informationen herauszugeben, die nötig sind, um die Erstattung des Zahlungsbetrags zu beantragen. Die Aufforderung zur Auskunft muss schriftlich erfolgen.

  1. Innereuropäische Überweisungen in Drittstaatenwährung

Für Überweisungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Fremdwährungen von Drittländern, etwa in Schweizer Franken oder US-Dollar, gelten nun dieselben Regelungen wie für Überweisungen in den Währungen der Mitgliedsländer. Vorher fielen diese Transaktionen nicht unter das europäische Zahlungsdienstrecht.

Achtung: Einige Kreditinstitute haben die neuen Regeln auch zum Anlass genommen, ihre AGB über die vorgeschriebenen Neuerungen hinaus zu ändern. Kundengespräche per Telefon oder Internet müssen Bankberater künftig aufzeichnen.

(csr)
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