Freibetrag steigt Ab Juli gelten neue Regeln fürs Pfändungs-Konto

Berlin/Düsseldorf · Wer mehr Schulden hat, als er zurückzahlen kann, durchlebt harte Zeiten. Besonders arg ist dann eine Kontopfändung, die ein Gericht oder eine Behörde auf Antrag eines Gläubigers veranlassen kann. Damit die Betroffenen weiter Miete, Lebensunterhalt, Versicherungen und dergleichen zahlen können, gibt es Pfändungsfreigrenzen. Ein bestimmter Betrag ist dann von der Pfändung geschützt. Ab Juli 2015 werden die Freigrenzen um gut 2,7 Prozent erhöht.

Was muss ein Schuldner tun, der von einer Pfändung betroffen ist?

Damit ein Schuldner in den Genuss von Pfändungsfreigrenzen kommt, muss er sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto - kurz P-Konto - umwandeln. Das kann seine Bank übernehmen. "Er muss dafür nicht zum Gericht gehen", sagt Tanja Beller vom Bundesverband deutscher Banken.

Lässt sich ein Gemeinschaftskonto in ein P-Konto umgewandeln?

Nein. "Für Inhaber eines Gemeinschaftskontos bedeutet das, dass jeder Kontoberechtigte am besten schon dann, wenn mit Pfändungen zu rechnen ist, ein Einzelgirokonto eröffnet", sagt Pamela Wellmann von der Verbraucherzentrale NRW. Danach kann die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen.

Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen bei einem P-Konto?

Auf der untersten Stufe ist ein Grundfreibetrag von monatlich 1073,88 Euro (bisher: 1045,04 Euro) vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Hat der Schuldner eine Familie zu versorgen, gibt es zusätzliche monatliche Freibeträge: 404,16 Euro für die erste sowie weitere 225,17 Euro jeweils für die zweite bis fünfte Person. Hierüber muss der Schuldner eine Bescheinigung beim Kreditinstitut vorlegen.

"Solche Nachweise gibt es beim Arbeitgeber, dem Sozialleistungsträger, bei Anwälten und bei Schuldnerberatungsstellen", erklärt Heike Nicodemus von der Stiftung Warentest. Zusätzlich kann der Kontoinhaber das Kindergeld, Leistungen zum Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden sowie einmalige Sozialleistungen wie Schülerstausstattung und Unterstützung für Klassenfahrten schützen lassen.

Gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen für Schuldner automatisch?

"Arbeitgeber und Sozialleistungsträger müssen die neuen Freibeträge von sich aus beachten", betont Wellmann. Schuldner müssen also nichts tun. Anders ist es, wenn der unpfändbare Betrag von einem Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde. "In solchen Fällen muss der Schuldner möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Beschluss abgeändert und die Freigrenzen angehoben werden", erklärt die Verbraucherschützerin.

Wie teuer ist ein P-Konto?

"Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist gebührenfrei", erklärt Nicodemus. Für die Kontoführung fallen in aller Regel Kosten an. "Die Gebühren dürfen durch die Umwandlung allerdings nicht erhöht werden", betont Wellmann und verweist auf drei Urteile des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 260/12; XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11). Auch durch die neuen Pfändungsfreigrenzen wird das P-Konto nicht teurer.

Darf ein Schuldner mehrere P-Konten führen?

Nein, das wäre ein Missbrauch und könnte strafrechtliche Folgen haben. Mit der Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto muss der Schuldner unterschreiben, dass er kein weiteres P-Konto hat. Die Einrichtung des P-Kontos meldet die Bank in der Regel der Kreditauskunftei Schufa. So wird kontrolliert, dass ein Schuldner in der Tat nicht mehrere P-Konten unterhält. "Die Schufa darf die Existenz eines P-Kontos nicht bei der Berechnung der Kreditwürdigkeit berücksichtigen", betont Nicodemus.

Kann auf einem P-Konto gespart werden?

Nur bedingt. Wenn der pfändungsgeschützte Betrag bis zum Monatsende nicht aufgebraucht ist, wird das Restguthaben in den nachfolgenden Monat übertragen. Der Betrag steht dann einmalig zusätzlich zur geschützten Summe des laufenden Monats zur Verfügung. "Wichtig ist, dass im Folgemonat zunächst das angesparte Geld des Vormonats komplett verbraucht wird", sagt Wellmann. Ist der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht ausgegeben, geht der Betrag an den Gläubiger. Es gibt eine Ausnahme: Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Dezember 2014 (Az.: IX ZR 115/14) lassen sich Einkünfte, die erst am Monatsende eingehen, noch in den übernächsten Monat übertragen.

Kann ein P-Konto überzogen werden?

In der Regel nein. Die Verbraucherzentrale NRW rät dringend davon ab.
"Einen Verrechnungsschutz für P-Konten, die im Minus geführt werden, gibt es nur für Sozialleistungen", erklärt Wellmann. Diese Sozialleistungen muss das Kreditinstitut innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. "Für alle anderen Geldeingänge gibt es bei einem überzogenen P-Konto keinen gesetzlichen Schutz vor Verrechnung", fügt die Verbraucherschützerin hinzu. Beller rät, die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto nicht aufzuschieben. Das dauert dann nur wenige Tage. Danach kann ein Schuldner über das Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrags verfügen: Überweisungen tätigen, Lastschriften einlösen und Bargeld abheben.

(dpa)
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