Urteil Onlineausdruck von Konzerttickets — Versandgebühr nicht rechtens

Düsseldorf · Onlineportale für Veranstaltungstickets dürfen nach einem Gerichtsentscheid nur Versandgebühren verlangen, wenn dafür tatsächlich Kosten entstehen.

Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Donnerstag in Düsseldorf mitteilte, erklärte das Landgericht Bremen Versandgebühren für unzulässig, wenn Kunden sich die Tickets selbst ausdrucken. (Az: 1-O-969/15)

Laut Verbraucherzentrale unterlag damit die Firma Eventim, Marktführer im Verkauf von Konzerttickets über das Internet. Kunden können sich die Karten zuschicken lassen oder auch direkt selbst ausdrucken. Neben der üblichen Bearbeitungs- und Vorverkaufsgebühr verlangte Eventim für den Selbstausdruck eine "Servicegebühr" von 2,50 Euro.

Wegen ähnlicher Praktiken mahnte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auch andere Internetportale ab. In einem Musterverfahren gegen Eventim habe nun das Landgericht Bremen die "Servicegebühr" für einen gar nicht erfolgten Versand als unzulässig erklärt.

Doch auch wenn die Tickets tatsächlich verschickt werden, dürften die Onlinehändler keine Traumpreise verlangen. So habe Eventim für die Welttournee 2015 von AC/DC die Eintrittskarten nur mit einem "Premiumversand" für 29,90 Euro angeboten. Tatsächlich wurden die Tickets dann mit normaler Post verschickt. Nach dem Bremer Urteil darf Eventim aber nur eine kostendeckende Versandgebühr erheben. Überhöhte Gebühren müssten sie den AC/DC-Fans erstatten, teilte die Verbraucherzentrale mit.

(AFP)
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