Nach Weihnachten Regeln für den Geschenke-Umtausch

Düsseldorf · Wer Weihnachtspräsente zurückbringen möchte, sollte sich vorab informieren.

 Nach Weihnachten werden wohl so viele Waren umgetauscht, wie sonst zu keiner Zeit im Jahr.

Nach Weihnachten werden wohl so viele Waren umgetauscht, wie sonst zu keiner Zeit im Jahr.

Foto: dpa, mod

Deutschland tauscht immer weniger um. Während 2011 laut Handelsverband NRW noch jedes 20. Geschenk zurückgegeben wurde, sind es heute nur noch knapp 2,5 Prozent der Weihnachtsgeschenke. Das liegt vor allem daran, dass die Zahl der Gutscheine steigt. Umgetauscht werden oft Spielzeug und Textilien. Wer ein Geschenk umtauschen möchte/muss, sollte Folgendes wissen:

Der Umtausch von Waren, die materiell in Ordnung sind, aber nicht gefallen, nicht passen oder doppelt verschenkt wurden, ist eine freiwillige Leistung des Handels. "Die Händler sind nicht dazu verpflichtet, diese Waren zurückzunehmen. In der Regel sind sie aber sehr kulant, was den Umtausch von Geschenken angeht - gerade nach Weihnachten", sagt Anne Linnenbrügger-Schauer vom Handelsverband NRW. In der Regel wird der Wert auf andere Ware angerechnet. Aber auch die Ausstellung von Gutscheinen ist denkbar. Eine Rückerstattung in bar ist selten.

Gewährleistungsansprüche sind gesetzlich geregelt. Bei einem Kaufvertrag (§ 433 BGB) ist beispielsweise im § 434 BGB aufgeführt, was ein Sachmangel ist. § 437 BGB beinhaltet die Rechte eines Käufers, wenn eine gekaufte Sache mangelhaft ist. Bekommt man einen Pullover geschenkt, stellt jedoch bei der ersten Anprobe fest, dass eine Naht offen ist, muss der Händler den Mangel beheben - durch Reparatur oder Umtausch in einen gleichwertigen, mangelfreien Gegenstand, also Pullover ohne Nahtfehler. "Man könnte aber keinen Mangel geltend machen, wenn der Pullover aufgrund seines Mangels bereits preisreduziert verkauft wurde", sagt Linnenbrügger-Schauer.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte den Bon aufbewahren. Fehlt der, hilft beispielsweise ein Kontoauszug mit der Abbuchung des gezahlten Betrages. Hat ein Händler deutlich sichtbar ausgewiesen, dass intakte Produkte bei Nichtgefallen nur mit Kassenbon oder in 14-Tages-Frist zurückgegeben werden können, muss er das auch nur in dieser Zeit tun. Defekte Ware kann auch nach Ablauf von 14 Tagen zurückgebracht werden.

Auch hier gelten klare Regeln, wie der Handelsverband sagt: "Der Online-Handel räumt dem Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne die Angabe von Gründen ein." Teilweise gewähren Online-Händler freiwillig deutlich längere Rückgabefristen.

Ob ein Produkt mangelhaft ist, kann der Kunde mitunter erst feststellen, wenn er die Ware auspackt und nutzt - zum Beispiel bei einer CD oder einem Tablet. Dabei ist die Originalverpackung keine zwingende Voraussetzung für einen Umtausch. Anders ist das, wenn die Ware lediglich nicht gefällt oder doppelt verschenkt wurde. Bekommt man beispielsweise die schönsten Schlagerinterpretationen zum Fest, ist aber Heavy-Metal-Fan, sollte man die CD nicht entsiegeln. So kann man sie auch nach dem Fest umtauschen - sofern der Händler kulant ist.

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Gutscheine gelten - sofern nichts anderes vermerkt ist - drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. "Ein Gutschein, der im März 2015 gekauft wurde, läuft also am 31. Dezember 2018 ab", sagt Linnenbrügger-Schauer. Es ist auch möglich, dass der Händler die Gutscheine befristet. Die Frist muss aber einem angemessenen Zeitraum entsprechen, darf in der Regel nicht kürzer als sechs Monate sein. Einen Anspruch auf Barauszahlung gibt es laut Verbraucherzentrale nicht. Generell ist nur ein Austausch gegen Ware oder Dienstleistung möglich.

(lukra)
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