Was beim Einlösen beachtet werden muss Fragen und Antworten zum Geschenkgutschein

München · Auch einen Gutschein zu Weihnachten bekommen? Dann sollte er nicht gleich in der Schublade verschwinden, wo vielleicht noch der eine oder andere vom letzten Fest liegt. Zwar können sich die Beschenkten häufig bis zu drei Jahre Zeit lassen, um ihr Präsent einzulösen. Aber halt nicht immer.

Weihnachtsgeschenke - Ihre Rechte beim Umtausch
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Foto: AP

"Das ist alle Jahre wieder eine Crux mit den Gutscheinen", sagt Tatjana Halm, Juristin der Verbraucherzentrale Bayern. Kaum ein Beschenkter, dem nicht schon einmal einer durch die Lappen ging. Des einen Leid ist des anderen Freud: Für den Handel bedeuten nicht eingelöste Gutscheine leicht verdientes Geld. Hier einige Tipps, damit Geschenkgutscheine ein voller Erfolg werden:

Ist der Gutschein befristet

- sollte er innerhalb dieser Zeit auch eingelöst werden. Die Gesichtsbehandlung bei der Kosmetikerin oder das edle Dinner sollten also rechtzeitig vor dem angegebenen Ablaufdatum wahrgenommen werden. In der Regel muss ein Gutschein mindestens ein Jahr gültig sein, wie das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen: 29 U 3193/07) entschied. Doch es gibt Ausnahmen: Gutscheine von Rabatt-Portalen wie Groupon, Daily Deal und anderen dürfen deutlich knapper befristet sein. Manchmal bleiben nur wenige Wochen zum Einlösen. Auch ein kleines Massagestudio kann kürzere Verfallsdaten vorschreiben, als große Anbieter es dürfen. Achtung: Gutscheine für eine konkrete Theater- oder Opernvorstellung verfallen, wenn sie nicht genutzt werden.

Steht keine Frist auf dem Gutschein

- verfällt er trotzdem, und zwar nach drei Jahren laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Aber: Die Verjährungsuhr fängt erst ab Ende des Jahres an zu laufen, in dem er gekauft wurde. Ein Beispiel: Wer jetzt einen unbefristeten Restaurant-Gutschein von Weihnachten 2009 aus der Schublade fischt, wäre noch nicht zu spät dran. Mit dem Einlösen bliebe noch Zeit bis 31. Dezember dieses Jahres - sofern es noch Termine auf den letzten Drücker gibt. Geschenkebons aus dem Jahr 2011 verfallen beispielsweise erst Silvester 2014, die von dieser Weihnacht erst 2015.

Ist die Frist abgelaufen

- dann ist der Gutschein verjährt. Der Anbieter muss ihn nicht mehr gegen Ware einlösen. Aber: Der Bon muss dann nicht automatisch verfallen sein. Manchmal können sich Kunden tatsächlich Geld zurück holen. Beispiel: Der am 20. Oktober 2010 ausgestellte Bon für eine Kosmetikbehandlung im Wert von 60 Euro war ein Jahr lang gültig, blieb aber ungenutzt. Solange die dreijährige Verjährungsfrist noch läuft, muss die Kosmetikerin den Geldwert des Gutscheins erstatten, wenn sie nicht auf Kulanz behandelt. Laut Paragraf 812 BGB hat die Kundin darauf Anspruch, wie Juristin Halm erläutert. Die vollen 60 Euro kriegt sie jedoch nicht zurück. Die Kosmetikerin darf ihren entgangenen Gewinn vom Gutscheinwert abziehen, meist zwischen 15 und 25 Prozent. "Schneid aufbringen und dem Anbieter alles in Ruhe erklären", rät Halm.

Will der Beschenkte Bares statt Ware

- muss der Verkäufer nicht darauf eingehen. Der Gutschein war schließlich zur Einlösung gegen Produkte oder Dienstleistungen bestimmt. Anders sieht es aus, wenn der Händler eine Ware nicht bis zum Fristablauf beschaffen kann. Beispielsweise weil eine bestimmte Hose nicht mehr hergestellt wird. Wer einen Gutschein unpassend findet, kann versuchen, ihn übers Internet oder die Zeitung weiterzuverkaufen. Er bleibt gültig, selbst wenn ein anderer Name draufsteht. Jeder, der einen Geschenkbon in den Händen hat, kann ihn einlösen.

Soll der Gutschein nach und nach eingelöst werden

- darf es keine Probleme geben, solange die Leistung teilbar ist. Beispiel: Ein Büchergutschein über 50 Euro kann jederzeit gestückelt werden. Im Januar darf man sich dafür einen Reiseführer für 12 Euro, im Februar eine CD für 15 und im Juli einen Roman für 17 Euro kaufen.

Reicht der Gutscheinwert nicht mehr aus

- weil sich die Preise seit dem Kauf verteuert haben, muss der Beschenkte die Differenz drauflegen. Kostet der Frisörbesuch im Wert von ehemals 60 Euro zwei Jahre später 70 Euro, muss die Nachzahlung in Kauf genommen werden.

Ist das Geschäft insolvent gegangen

- hat der Beschenkte Pech gehabt. Sein Gutschein ist dann wertlos. Ausnahme: Ein Rechtsnachfolger führt den Laden weiter. "Wer Geschenkgutscheine recht flott einlöst, kann solchen Ärger vermeiden", sagt Halm.

(APD/anch/das/pst)
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