Tipps für Nebenberuflich-Selbstständige Das Finanzamt ist mit von der Partie

Düsseldorf · Wenn es um Geld und Geschäfte geht sitzt das Finanzamt unsichtbar immer mit am Tisch. Das gilt auch für Kleinunternehmer, gleichgültig, ob in hauptberuflicher oder nebenberuflicher Tätigkeit. Sie sind steuerpflichtig und müssen jährlich eine Steuererklärung abgeben.

Die elf häufigsten Irrtümer bei Steuererklärungen
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Die elf häufigsten Irrtümer bei Steuererklärungen

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Foto: Jens Schierenbeck, gms

Aber die Sache ist halb so schlimm. Für Kleinunternehmen gelten vereinfachte steuerliche Vorschriften, die das Leben erleichtern. Im Normalfall wird kein Steuerberater benötigt. Aber ist es unerlässlich, sich grundsätzlich mit dem Thema zu beschäftigen und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, sprich Buchführung. Ebenfalls wichtig ist der Punkt Versicherungen.

Wer sich nebenberuflich selbstständig machen will, braucht nicht nur eine gescheite Geschäftsidee und einen seriösen Businessplan. Er oder sie muss auch die Geschäftsvorgänge mit Hilfe einer Buchführung schriftlich festhalten, um am Jahresende den Gewinn oder Verlust zu ermitteln als Grundlage für die Steuererklärung.

Mindestanforderung ist ein Journal

Für die Ermittlung des Gewinns/Verlusts sieht das Steuerrecht zwei Möglichkeiten vor, die Einnahme-Überschuss-Rechnung oder die aufwändige Bilanzierung (doppelte Buchführung). Kleinunternehmer und Freiberufler können in der Regel die einfache Buchführung anwenden.

Die Regel lautet, dass sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, nicht als Vollkaufmann gelten und einen Jahresumsatz von 500.000 Euro bzw. Jahresgewinn von 50.000 Euro nicht überschreiten. Auch die einfache Buchführung unterliegt einer Mindestanforderung. So muss der Kleinunternehmer zumindest ein Journal führen (vergleichbar einem Haushaltsbuch).

Darin sind Einnahmen und Ausgaben chronologisch aufzulisten. In der Praxis ist das Journal meistens ein Ordner mit Kontoauszügen und den anhängenden Belegen. Da nicht alle Vorgänge bargeldlos abgewickelt werden, empfiehlt es sich, daneben auch ein Kassenbuch anzulegen und soweit erforderlich ein Warenbestandsbuch.

Keine Steuern ohne Steuernummer

Bei nebenberuflicher Selbstständigkeit werden Gewinne/Überschüsse aus dieser Tätigkeit zusammen mit den anderen Einkünften (Gehalt, Kapitalerträge, Veräußerungsgewinne, Erträge aus Vermietung und Verpachtung usw,) versteuert. An der vorhandenen Steuernummer ändert sich in den meisten Fällen nichts.

Wer für seinem nebenberuflichen Job ein Gewerbe anmelden muss (Handwerker, Gewerbetreibende), erhält von seinem Finanzamt automatisch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in dem auch die Frage der Steuernummer geklärt wird. Freiberufler müssen ihre nebenberufliche Tätigkeit von sich aus innerhalb eines Monats dem Finanzamt melden.

Bei grenzüberschreitendem Geschäftsverkehr innerhalb der EU empfiehlt sich wegen der Mehrwertsteuerproblematik auf jeden Fall die Beantragung einer internationalen Umsatzsteuer-ID. (www.formulare-bfinv.de). Sie darf auch bei inländischen Rechnungen als persönliche Steuernummer benutzt werden.

Befreiung von der Mehrwertsteuer

Eine große Erleichterung für Kleinunternehmen ist die Möglichkeit, sich nach §19 UStG von der Mehrwertsteuer befreien zu lassen. Diese Kleinunternehmer-Regelung gilt, solange der Jahresumsatz im Vorjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird.

Wer diese Regelung in Anspruch nimmt, muss seinen Kunden keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen (was besonders von Privatpersonen geschätzt wird), kann aber im Gegenzug auch keine Vorsteuer abziehen. Neben der Reduzierung des buchhalterischen Aufwands ist insbesondere der Wegfall der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine gute Sache.

Freigrenze bei der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist die Haupteinnahmequelle der Kommunen und wird vom örtlichen Finanzamt aufgrund der Steuererklärungen der Betriebe berechnet. Für Kleinunternehmer im Nebenberuf ist sie nicht relevant. Sie wird erst ab einen Gewerbeertrag (Gewinn) von 24.500 Euro im Jahr fällig. Freiberufler unterliegen überhaupt nicht der Gewerbesteuer.

Steuererklärung ist Pflicht

Kleinunternehmer sind steuerpflichtig. Daran gibt es nichts zu deuteln. Selbstständige im Nebenberuf müssen zum Ende eines Geschäftsjahres auf einem gesonderten Formular (Anlage EÜR oder Anlage S) eine Steuererklärung abgeben. Sie ist Teil der Einkommensteuererklärung und muss bis zum 31. Mai des Folgejahres (Fristverlängerung möglich) eingereicht werden. Voraussetzung für die Steuerklärung ist eine geordnete Buchführung als Grundlage für die Gewinnermittlung. Auch ein separates Girokonto ist unverzichtbar.

Anlage EÜR oder Anlage S?

Beide Steuerklärungen sind relativ leicht zu handhaben. Die Wahl richtet sich nach der Höhe des Umsatzes. Betragen die Erlöse mehr als 17.500 Euro pro Jahr, ist die Anlage EÜR vorgeschrieben, unterhalb dieser Grenze reicht die vereinfachte Anlage S. Das gilt auch für Freiberufler und Selbstständige im Nebenberuf. Im Internet wird (auch kostenlos) spezielle Buchhaltungssoftware für Kleinunternehmen angeboten, die die Anlage EÜR benutzen. Zum Beispiel bei www.kleinunternehmerportal.de Dazu gibt es eine Funktionsbeschreibung als PDF-Download.

Hauptsache versichert

Bei einer (nebenberuflichen) Existenzgründung wird gelegentlich übersehen oder unterschätzt, dass jede unternehmerische Tätigkeit auch mit Risiken verbunden ist. Je nach Art und Umfang des Freizeitjobs sollte deshalb von Beginn an ein adäquater Versicherungsschutz vorhanden sein.

Zum Glück sind die existenziellen Risiken bereits anderweitig versichert, da jeder Arbeitnehmer obligatorisch gegen Krankheit und Arbeitslosigkeit versichert ist und Beiträge in die Renten- und Pflegeversicherung zahlt. Der Versicherungsschutz ist lediglich zu erweitern für spezifische Risiken.

Berufs- und Betriebshaftpflicht

Haftpflicht bedeutet: Wer als Selbstständiger einen Schaden verursacht, muss dafür gerade stehen. Die private Haftpflichtversicherung springt dafür nicht ein. Und ein Malheur kann jedem passieren. Dem Handwerker, der bei der Arbeit einen wertvollen Gegenstand beschädigt, dem Werbefachmann, dessen Text eine Wettbewerbsklage der Konkurrenz auslöst, dem Statiker, der sich verrechnet hat.

Teuer, ja unbezahlbar werden Vorgänge mit Personenschaden. Wer beispielsweise einen Unfall verursacht, bei denen Menschen zu Schaden kommen und Haftung entsteht für lebenslange Invaliditätsrenten, ist ohne Versicherungsschutz ruiniert. Die private Haftpflichtversicherung kommt dafür nicht auf.

Die Kosten einer Berufs- und Betriebshaftpflicht-Versicherung hängen von mehreren Faktoren ab, dem ausgeübten Beruf, der Größe des Betriebs, der Deckungssumme und der Vertragslaufzeit. Entscheidend ist die Deckungssumme. Unterschieden wird nach Sach- und Personenschäden. Wer hier bei der Jahresprämie knausert, tut sich keinen Gefallen.

Entsteht im Ernstfall ein Schaden von 800.000 Euro bei einer Deckungssumme von 500.000 Euro, muss die Deckungslücke aus eigener Tasche bezahlt werden. Angemessen sind deshalb Deckungssummen von drei bis fünf Millionen Euro pro Einzelfall. Die Versicherungsprämie liegt dann bei etwa 150 Euro jährlich für einen Ein-Mann-Bürobetrieb.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Für Selbstständige im Nebenberuf ist diese Versicherung nicht erforderlich. Wer nebenbei persönlich drei bis fünf Kunden hat oder nur einen, muss sich nicht extra gegen den Ausfall von Maschinen, Telefon- oder EDV-Anlage und gegen die Folgen von Naturkatastrophen absichern.

Quellenhinweise:
"Nebenberuflich selbstständig", Verbraucherzentrale NRW, Düsseldorf

www.kleinunternehmerportal.de
www.kleinunternehmerregelung.org

(anch)
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