Achtung: Spekulationspotenzial Verkauf persönlicher Dinge kann steuerpflichtig sein

Berlin · Ob Hausrat, Möbel, PC, Schreibtisch oder Fahrrad - wer ausgediente Gebrauchsgegenstände im Internet verkauft, muss eigentlich keine steuerlichen Konsequenzen fürchten. Ein solcher Verkauf wird normalerweise der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet, erklärt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin.

Doch Vorsicht: Liegen zwischen Erwerb und dem Verkauf der Waren weniger als zwölf Monate, können auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften unter Umständen steuerpflichtig sein. Festgelegt ist das in Paragraf 23 Einkommensteuergesetz.

Vorsichtig sollten Anbieter vor allem beim Verkauf von Artikeln mit Spekulationspotenzial sein, also zum Beispiel Antiquitäten, Schmuck oder auch Briefmarken- und Münzsammlungen. Befanden sich die Gegenstände weniger als ein Jahr im Besitz des Verkäufers und wird mit dem Verkauf jährlich mehr als 600 Euro Gesamtgewinn erzielt, dürfte in der Regel Steuerpflicht vorliegen. Anbieter sollten nicht darauf vertrauen, dass sie unentdeckt bleiben. Denn die Finanzverwaltung darf sich die benötigten Informationen direkt vom Plattformbetreiber beschaffen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofes belegt (Az.: II R 15/12).

(dpa)
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