BGH-Urteil Verpackung von Himbeer-Tee darf nicht in die Irre führen

Karlsruhe · Bei einer Verpackung darf nicht der Eindruck entstehen, dass ein Lebensmittel eine Zutat hat, die gar nicht enthalten ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch im Fall eines mit auffällig mit Himbeeren und Vanille bebilderten Früchtetees.

 Wenn keine Himbeeren im Tee sind, dürfen auch keine die Verpackung zieren.

Wenn keine Himbeeren im Tee sind, dürfen auch keine die Verpackung zieren.

Foto: dpa, Roland Weihrauch

Es reiche nicht aus, wenn die Zutaten zwar genau aufgeführt seien, die Aufmachung der Verpackung aber den Käufer irreführen könne. Entscheidend sei der gesamte Eindruck der Verpackung (Az.: I ZR 45/13).

In dem Rechtsstreit ging es um den - schon seit 2012 aus den Regalen genommenen - Früchtetee "Felix Himbeer-Vanille Abenteuer" des Marktführers Teekanne. Auf der knallroten Verpackung waren neben einem Hasen Himbeeren sowie eine Vanilleblüte abgebildet - und auch der Hinweis, dass in dem Tee "nur natürliche Zutaten" sind. Im Tee selbst waren allerdings nicht mal Spuren von echten Himbeeren und Vanille.

Der BGH hob am Mittwoch ein Urteil des OLG Düsseldorf auf und stellte das landgerichtliche Urteil wieder her, das Verbraucherschützern Recht gegeben hatte. Sie hatten eine "Irreführung" des Verbrauchers moniert. Das sah der BGH nun auch so.

(dpa)
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