Urteil des Bundessozialgerichtes Sozialhilfeempfänger müssen Kabelanschluss selbst zahlen

Kassel · Arme Menschen müssen ihren Kabelanschluss in der Regel selbst von der Sozialhilfe bezahlen - auch wenn sie auf ein Fremdsprachenprogramm angewiesen sind. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Dienstag klargestellt.

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Foto: dpa, Oliver Berg

Eine 1937 in der Türkei geborene Frau hatte geklagt, weil das Sozialamt die Kosten für den Kabelanschluss und das türkische Programm nicht übernehmen wollte. Eine Erhöhung des Satzes sei aber nicht gerechtfertigt, entschieden die obersten deutschen Sozialrichter und wiesen die Revision zurück. Die Frau hatte argumentiert, da sie kein Deutsch spreche, ermögliche ihr nur ein Kabelanschluss mit türkischen Programmen eine Grundversorgung mit Informationen.

Im Regelsatz sind etwa 130 Euro für gesellschaftliche und soziale Aktivitäten enthalten. Der Kabelanschluss kostete rund 24 Euro. Die beklagte Stadt Gelsenkirchen hatte argumentiert, auch nach Abzug der Kosten für den Kabelanschluss bliebe noch genug Spielraum für andere Aktivitäten.

Das Gericht stellte klar, dass auch eine Übernahme der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nicht infrage komme. "Der Umstand, dass man die deutsche Sprache nicht beherrscht, ist keine Behinderung", betonte der Vorsitzende BSG-Richter.

(dpa)
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