Bundessozialgericht Krankenkassen müssen keine Mülltonne für Windeln zahlen

Kassel · Inkontinenzkranke, die von ihrer Krankenkasse mit Windeln versorgt werden, können nicht auch die Kosten für deren Entsorgung beanspruchen. Das entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Der Kläger aus Schleswig-Holstein bekam von seiner Krankenkasse Inkontinenzmaterialien bezahlt, insbesondere Windeln. Weil seine 40-Liter-Mülltonne bis zur nächsten Leerung in zwei Wochen regelmäßig überquoll, bestellte er eine 120-Liter-Restmülltonne.

Von seiner Krankenkasse verlangte er, hierfür die Mehrkosten von fünf Euro monatlich zu übernehmen. Schließlich kämen die Krankenkassen auch für die Stromkosten eines Elektrorollstuhls oder für die Kosten der Versorgung eines Blindenhunds auf.

Seine Klage blieb jedoch durch alle Instanzen ohne Erfolg. Laut Gesetz seien die Krankenkassen nur für die "Versorgung mit Hilfsmitteln" zuständig, nicht aber auch für die Entsorgung, betonte nun in oberster Instanz das BSG.

Die vom Kläger angeführten Beispiele seien daher nicht vergleichbar. Dort gehe es um Kosten, die anfallen, um das Hilfsmittel überhaupt nutzen zu können. Die Entsorgungskosten für Inkontinenzmaterialien fielen dagegen erst nach der Nutzung an.

Mit 60 Euro pro Jahr seien die Kosten "zudem nicht derart hoch, dass dem Gesetzgeber insoweit die Überschreitung seines weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraums anzulasten ist", erklärten die Kasseler Richter.

Aktenzeichen: B 3 KR 4/17 R

(felt)
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