Ab Juli beziehbar Was Sie zur Mütterrente wissen müssen

Berlin · Im Alter ein bisschen mehr Geld haben - dank Mütterrente haben viele Versicherte jetzt Aussicht darauf. Aber wer hat Anspruch? Und was müssen diejenigen dafür tun?

Ab Juli beziehbar: Was Sie zur Mütterrente wissen müssen
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Ab dem 1. Juli ist es soweit: Ab dann gibt es die sogenannte Mütterrente. Müttern oder Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, wird ein zusätzliches Jahr Kindererziehungszeit angerechnet. Wichtig zu beachten:Die geplante Mütterrente bekommen Versicherte, die einen Anspruch darauf haben, nicht immer automatisch. Denn nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund muss man unterscheiden zwischen denen, die schon in Rente sind, und denen, die noch in Rente gehen. Antworten auf wichtige Fragen:

Wer hat ein Anspruch auf Mütterrente?

Im Prinzip hat jeder Anspruch auf die Mütterrente, der vor 1992 ein Kind erzogen hat. Bisher wurde für sie ein Jahr als Beitragszeit auf dem Konto der Versicherten gutgeschrieben. Mit der Mütterrente soll ab dem 1. Juli für vor 1992 geborene Kinder ein zusätzliches Jahr als Kindererziehungszeit angerechnet werden.

Wie wirkt sich das auf die Höhe der Rente aus?

Anspruchsberechtigte Versicherte bekommen einen sogenannten Entgeltpunkt mehr. Dies entspricht vom 1. Juli an regelmäßig einer Erhöhung der Rente von 28,61 Euro im Westen und 26,39 Euro im Osten.
Allerdings sind dies Bruttowerte. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern müssen im Zweifel abgezogen werden.

Was muss ich tun, wenn ich schon Rente beziehe?

Nichts. Wer vor bereits eine Rente bezieht, bei der Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind berücksichtigt wurden, erhält die Mütterrente ohne Antrag. Er muss nicht von sich aus tätig werden. Pauschal werde dann ein Entgeltpunkt pro Kind mehr berücksichtigt.

Was muss ich tun, wenn ich noch keine Rente beziehe?

Für diese Gruppe gibt es zwei Fälle: einmal diejenigen, die der Rentenversicherung schon Informationen über ihre Kinder gegeben haben. Zum anderen diejenigen, die noch nie einen Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten gestellt haben.

Im ersten Fall müssen Versicherte von sich aus nicht aktiv werden. Die Versicherung prüft automatisch, ob das zweite Lebensjahr ihres Kinds als Beitragszeit gilt. Nur wenn ihr noch Informationen fehlen, wendet sie sich an die Versicherten.

Im zweiten Fall sollten Versicherte die Initiative ergreifen und einen Antrag stellen. Spätestens beim Rentenantragsverfahren sollten sie ihre Erziehungszeiten geltend machen. Ab dem 43. Lebensjahr verschickt die Rentenversicherung aber auch regelmäßig Informationsschreiben: Ihnen liegen Antragsformulare für die Kindererziehungszeiten bei.

Ab wann wird die Mütterrente ausgezahlt?

Neurentner bekommen die Mütterrente in der Regel sofort. Alle, die bereits eine Rente beziehen, müssen sich noch etwas gedulden. Denn die Mütterrente wird bis zum Herbst berechnet. Die Betroffenen erhalten dann bis spätestens Ende 2014 ihre Bescheide. Gezahlt wird der Zuschlag dann aber rückwirkend.

(dpa)
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