Was Beziehern zusteht Eigenheim mit Hartz IV

Düsseldorf (RP). Wer Wohneigentum besitzt und selbst nutzt, darf dieses auch als Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG II) behalten – vorausgesetzt, das Eigentum ist "angemessen". Härtere Regeln gelten jedoch, wenn es um die Übernahme der Kosten für das Eigenheim geht.

Düsseldorf (RP). Wer Wohneigentum besitzt und selbst nutzt, darf dieses auch als Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG II) behalten — vorausgesetzt, das Eigentum ist "angemessen". Härtere Regeln gelten jedoch, wenn es um die Übernahme der Kosten für das Eigenheim geht.

Angemessene Immobilie Schon vor einem Jahr hat das Bundessozialgericht (BSG) die Grenzen für den Schutz einer selbst genutzten Immobilie bestimmt. Die Bundesrichter befanden im Mai 2007, dass ein angemessenes Familienhaus im Regelfall eine Wohnfläche von 130 Quadratmetern nicht überschreiten dürfe. Dies gelte für einen Vierpersonenhaushalt (AZ: B 11b AS 37/06 R). Für jede Person mehr oder weniger werden 20 qm addiert bzw. abgezogen.

Für ein Ehepaar ohne Kinder werden nach den Regeln des BSG damit nur 90 qm als "angemessen" angesehen. Dieser Wert gilt auch für Alleinstehende. Bei Eigentumswohnungen sind jeweils 10 qm weniger erlaubt als bei Häusern. Wenn eine Immobilie nach den genannten Maßstäben zu groß ist, kann das ALG II möglicherweise als Darlehen gezahlt werden — etwa dann, wenn nur noch eine relativ kurze Zeitspanne bis zur Rente zu überbrücken ist.

Angemessene Unterkunftskosten Wenn ein Haus oder eine Eigentumswohnung als akzeptabel eingestuft ist, übernehmen die Ämter zwar auch Kosten, die dafür regelmäßig anfallen — doch längst nicht alle. Anerkannte Posten sind u.a. die fälligen Zinsen für den Eigenheim-Kredit, notwendige Instandhaltungskosten, Grundsteuer sowie Heiz- und Nebenkosten. Der Haken an der Sache: Die Ämter akzeptieren die Unterkunftskosten von "Eigenheimern" nur in der Höhe wie sie auch bei Mietern übernommen werden.

So werden in Düsseldorf für die Mietwohnung eines fünfköpfigen Haushalts, der Hartz IV bezieht, monatlich maximal 872 Euro für Miete und "kalte" Nebenkosten übernommen. Mehr gibt es auch dann nicht, wenn eine entsprechend große Familie in ihrem Eigenheim lebt. Begründet wird dies mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, der eine Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern nicht zulässt. Entsprechend entschied das BSG auch bereits mehrfach, zuletzt am 15. April 2008 (Az.: B 14/7b AS 34/06 R). Die Betroffenen sind deshalb häufig gezwungen, innerhalb relativ kurzer Zeit ihre Unterkunftskosten zu senken (etwa durch Untervermietung).

Schuldentilgung wird schwierig: Die Hartz-IV-Ämter übernehmen zwar noch fällige Zinsen, die Eigentümern für ihre Eigenheim-Kredite aufbringen müssen, nicht jedoch Tilgungsraten. Andernfalls würde über die staatliche Grundsicherung die Vermögensbildung gefördert, argumentieren Juristen. Wer sein Eigentum noch nicht abgezahlt hat, kommt schnell in Schwierigkeiten.

(RP)
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