Urteil stärkt Kunden-Rechte BGH erklärt Mietwagen-Klausel für unwirksam

Karlsruhe (RPO). Autovermieter können den Schaden aus einem Unfall künftig nicht mehr einfach auf den Mieter des Fahrzeugs abwälzen, auch wenn er den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs.

 In einem Urteil hab der BGH bekannt, dass Autofahrer im Falle eines Unfalls mit einem Mietwagen nicht immer die vollen Kosten übernehmen müssen.

In einem Urteil hab der BGH bekannt, dass Autofahrer im Falle eines Unfalls mit einem Mietwagen nicht immer die vollen Kosten übernehmen müssen.

Foto: dapd, dapd

Danach bemisst sich die Höhe des Schadenersatzes nach dem Grad der Schuld des Mieters am Unfall. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte damit eine Klausel in vielen Auto-Mietverträgen für unwirksam, die bei grober Fahrlässigkeit den Kunden grundsätzlich auf dem ganzen Schaden sitzen lässt. Auf dieser Basis hatte die Autovermietung Sixt einen Mieter auf den vollen Schadenersatz für einen Toyota verklagt. Er war 2008 volltrunken von der Fahrbahn abgekommen.(Az.: VI ZR 46/10).

Nach dem Urteil gilt: Je größer die Schuld des Kunden an dem Unfall, desto mehr Schadenersatz muss er zahlen. Nach dem Mietvertrag hatte es noch geheißen, dass der Mieter bei grober Fahrlässigkeit den Schaden grundsätzlich voll übernehmen muss.

Bei leichter Fahrlässigkeit sollte er nur die Selbstbeteiligung von 770 Euro tragen. Der Vorsitzende Richter Gregor Galke wies aber darauf hin, dass im Versicherungsrecht ein solches "Alles-oder-nichts-Prinzip" beim Schadenersatz Anfang 2008 abgeschafft worden sei.

Im konkreten Fall kann es dennoch gut sein, dass der Kunde den Schaden von 16.000 Euro ganz zahlen muss. Denn der Beklagte hatte den Unfall mit 2,96 Promille Alkohol im Blut verursacht. Damit dürfte er nach Einschätzung von Sixt-Anwalt Joachim Kummer fahruntüchtig gewesen sein.

Einem früheren BGH-Urteil zufolge müsse der Unfallverursacher in diesem Fall den Schaden ganz zahlen. Das Oberlandesgericht Köln hatte den Kunden nur zur Zahlung der Selbstbeteiligung verurteilt. Nun muss es nach den Vorgaben aus Karlsruhe neu entscheiden.

(RTR/nbe)
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