München Auch Imbissstände müssen über Allergene informieren

München · Ob an Imbissständen oder aus Bauchläden - auch für Streetfood gelten die üblichen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. So muss der Kunde beispielsweise Auskunft über möglicherweise enthaltene Allergene bekommen, erläutert der TÜV Süd.

Manche Kunden haben außerdem vielleicht Bedenken, ob das Streetfood hygienischen Ansprüchen genügt. Die Experten vom TÜV empfehlen, darauf zu achten, dass Zubereitung und Kassieren getrennt ablaufen. Der Koch sollte keinesfalls Lebensmittel und Geld berühren, ohne sich zwischendurch die Hände zu waschen.

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort