Urlaubssperre nur in dringenden Fällen

Chefs können für ihre Beschäftigten nicht einfach so eine Urlaubssperre verhängen. Eine solche ist nur selten wirksam, erläutert die Arbeitnehmerkammer Bremen. Dem Urlaubswunsch eines Mitarbeiters müssen dabei dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen - typische Beispiele gibt es im Saisonbetrieb zum Beispiel bei einem Stollenbäcker oder für Spargelstecher.

Als Argument für eine Urlaubssperre reicht es dagegen nicht, wenn der Chef sagt, es werde mit dem Personal an bestimmten Terminen knapp.

(DPA-TMN)
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